
Textformen als OER sind weit verbreitet. Welche Details zu beachten sind, um dabei den Gold-Standard für OER zu erreichen, zeigt Henry Steinhau im Video zur zur OERinfo-Veröffentlichung von Texten als OER.
Textformen als OER sind weit verbreitet. Welche Details zu beachten sind, um dabei den Gold-Standard für OER zu erreichen, zeigt Henry Steinhau im Video zur zur OERinfo-Veröffentlichung von Texten als OER.
Darf ich Screenshots anfertigen, sie mit anderen teilen, vero?ffentlichen, vervielfa?ltigen, verbreiten oder o?ffentlich zuga?nglich machen? Ist der Zweck entscheidend, für den ein Screenshot verwendet wird? In einem Beitrag zum Thema klärt Henry Steinhau auf.
Textformen als OER sind weit verbreitet. Welche Besonderheiten es bei diesem Format gibt, welche Werkzeuge die Erstellung, Bearbeitung und Veröffentlichung von Texten als OER unterstützen und worauf bei der Lizenzierung zu achten ist, beschreibt Henry Steinhau für OERinfo.
Screenshots sind fu?r Bildungsmaterialien ein bewa?hrtes und einfaches Mittel der Veranschaulichung. Hierbei gilt es, urheber- und perso?nlichkeitsrechtliche Regelungen zu beachten, aber auch gesetzliche Ausnahmen zu kennen.
Wer digitale Bildungsmaterialien erstellt, und dafu?r auf Webseiten oder in digitalen Publikationen recherchiert, der kommt schnell dazu, Screenshots anzufertigen – Standbilder dessen, was der Computer-, Tablet- oder Smartphone-Monitor gerade zeigt. Das geht in der Regel ganz einfach mit einer Tastenkombination. Das Ergebnis la?sst sich sofort digital weiterverwenden, um damit eine Aussage – im Wortsinn – zu bebildern.
Doch was ist bei Screenshots aus rechtlicher Sicht zu beachten? Wie ist vorzugehen, wenn im Screenshot geschu?tzte Werke oder Menschen abgebildet sind? Entsteht mit einem Screenshot ein eigenes Werk? In diesem Artikel erkla?ren wir einige typische Fa?lle und geben Hilfestellung bei Entscheidungen im Alltag.
Ein Screenshot ist ein digitaler „Schnappschuss“. Mit einer bestimmten Tastenkombination „schnappt“ man sich all das, was der Bildschirm (screen) gerade zeigt: eine digitale Momentaufnahme, geschossen (shot) mit einer internen Software- Kamera.
Dieser Screenshot ist also eine Kopie der Bildschirminhalte. Als digitale Bilddatei entha?lt ein Screenshot aber auch Metadaten, also Informationen zu Datum und Uhrzeit der Entstehung, sowie zu Auflo?sung, Farbraum und Dateiformat.
Screenshots fu?r den eigenen, privaten Gebrauch anzufertigen ist unproblematisch – bis auf jene Fa?lle, wo schon das Sichern bestimmter Inhalte strafbar ist, etwa kinderpornografische Bilder. (In diesem Fall wa?re es unerheblich, ob ein Foto heruntergeladen oder ein Screenshot erstellt wurde.)
Will man Screenshots hingegen fu?r nicht-private Zwecke verwenden, etwa fu?r Lehr- und Lernmedien, Bildungsmaterialien oder auch Handbu?cher und Artikel, gilt es rechtliche Bedingungen und Erfordernisse zu beachten. Um zu bewerten, wofu?r man einen Screenshot verwenden darf, kommt es entscheidend darauf an, was er zeigt.
Sind auf einem Screenshot weder geschu?tzte Inhalte zu sehen, zum Beispiel Fotos, noch Personen, kann man den Screenshot beliebig weiterverwenden. Zeigt ein Screenshot hingegen geschu?tzte Inhalte oder Personen, und will man ihn weiter verbreiten, vervielfa?ltigen, publizieren oder o?ffentlich zuga?nglich machen, geht das auf unterschiedlichen Wegen.
So ermo?glichen es gesetzliche Ausnahmen im Urheberrecht (sogenannte Schrankenbestimmungen), solche Screenshots unter bestimmten Umsta?nden ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu nutzen. Etwa das Zitatrecht, das in vielen Bereichen zur allta?glichen Praxis geho?rt, so auch fu?r Lehr- und Lernmedien, in wissenschaftlichen Texten und Publikationen und im Journalismus. Das Zitatrecht erlaubt, aus geschu?tzten Werken zu zitieren oder bildliche Werke als „Bildzitat“ zu nutzen. Doch es unterliegt unterschiedlichen Anforderungen, die man kennen sollte. Mehr zu „Zitatzweck“, „Zitierregeln“ und weiteren Erfordernissen im Zitatrecht weiter unten.
Zudem entha?lt das Urheberrecht gesetzliche Ausnahmen fu?r die Nutzung geschu?tzter Werke zu Zwecken der Bildung, der Forschung und der Wissenschaft. Diese Regelungen (festgelegt in den Paragrafen 60a und nachfolgenden Paragrafen des Urheberrechtsgesetzes) ermo?glichen es unter anderem, Teile eines Werkes oder auch bestimmte Arten von ganzen Werken fu?r Unterrichts- oder Lehrzwecke in abgegrenzten Lerngruppen zu zeigen, dort in begrenztem Rahmen zu vervielfa?ltigen und zuga?nglich zu machen.
Seit einer Urheberrechtsreform, die 2018 in Kraft trat, lassen sich geschu?tzte Werke – und damit auch Screenshots, die solche zeigen – noch etwas vielfa?ltiger als zuvor nutzen.
Wer sich nicht auf die genannten gesetzlichen Ausnahmen berufen kann, um einen Screenshot mit geschu?tzten Inhalten zu verwenden, hat geltende urheberrechtliche Restriktionen zu beachten: Ist keine gesetzliche Nutzungserlaubnis einschla?gig, mu?ssen die Urheber*innen beziehungsweise Rechteinhaber*innen vor der Verwendung um Erlaubnis gefragt werden.
Zeigt ein Screenshot Personen, ist es fu?r dessen weitere Verwendung erforderlich zu kla?ren, ob die abgebildeten Personen der Vero?ffentlichung dieses Bilds zustimmen.
Im Grunde ko?nnen Screenshots alles zeigen, was auf einem Bildschirm stationa?rer oder mobiler Computer und Gera?te darstellbar ist. Mehr noch: Manche Screenshot- Werkzeuge ermo?glichen es, nicht nur den sichtbaren Teil sondern den Inhalt einer ganzen Webseite als eine einzige, mitunter sehr große Bilddatei zu sichern.
Was dabei mit einem „Shot“ eingefangen wird – Texte, Illustrationen, Grafiken, Fotos, Gestaltungselemente und so weiter – ist aus urheberrechtlicher Sicht unterschiedlich zu bewerten. Im folgenden gehen wir exemplarisch auf Inhaltstypen ein, die ha?ufig in Screenshots auftauchen.
Die betriebssystemseitigen Benutzeroberfla?chen von Computern und Mobilgera?ten enthalten viele gestalterische Elemente, wie Fenster, Menu?leisten, Icons, Piktogramme, Emojis, Emoticons und so weiter. Kleinteilige Grafikdesigns und piktografische Elemente von Benutzeroberfla?chen unterliegen meist keinem urheberrechtlichen Schutz. Das heißt, Screenshots solcher Benutzeroberfla?chen, mitsamt ihren Symbolen, Navigations- und Funktionselementen lassen sich in der Regel ohne Weiteres verwenden.
Illustrationen, Grafiken, Infografiken und Zeichnungen entstehen zumeist durch gestalterische, perso?nlich-geistige Arbeit und sind daher urheberrechtlich geschu?tzte Werke. Etwa individuell gestaltete Sa?ulen- oder Tortengrafiken oder Flussdiagramme. Oder auch Zeichnungen, die beispielsweise politische Sachverhalte, Versuchsaufbauten oder Konfliktsituationen veranschaulichen.
Eine Nutzung solcher Screenshots von Grafiken und Illustrationen kann mo?glich sein auf Basis der gesetzlichen Ausnahmen fu?r Bildung und Wissenschaft, fu?r Unterrichts- und Lehrzwecke (siehe oben) oder auf Grundlage des Zitatrechts (siehe weiter unten).
Bei Landkarten, Wetterkarten und a?hnlichen Karten, etwa in Navigationssystemen oder in Apps, kommt eine mitunter große Fu?lle von grafisch dargestellten Informationen zum Einsatz. Solche komplexen Karten sind schwer selbst zu erzeugen. Ein Screenshot davon ist hingegen schnell gemacht.
Doch gerade weil in diesen Werken große Aufwa?nde und Investitionen stecken, sind die Rechteinhaber*innen sehr aufmerksam, was illegalen Gebrauch betrifft. Und der findet sehr ha?ufig mittels Screenshots statt.
Das heißt, fu?r Kartenmaterialien sind Nutzungserlaubnisse oder Lizenzen einzuholen, die kostenpflichtig sein ko?nnen. Allerdings gibt es auch frei lizenzierte Kartenwerke, wie die OpenStreetMap. Hier ist darauf zu achten, den Screenshot mit dem von der Lizenz vorgegebenen Lizenzhinweis zu versehen.
„Unfreie“ Karten du?rfen dagegen wiederum nur in Form von Screenshots genutzt werden, wenn man hierfu?r eine individuelle Lizenz einholt oder eine gesetzliche Ausnahme einschla?gig ist (fu?r Bildung und Wissenschaft, fu?r Unterrichts- und Lehrzwecke beziehungsweise das Zitatrecht).
Der Screenshot eines Online-Artikels aus Zeitschriften, Magazinen, Zeitungen, Webseiten, E-Books und so weiter ist die Kopie eines Werkes, dassowohl Text entha?lt als ha?ufig auch Fotos oder Grafiken, manchmal auch nur Bilder mit Randtexten. An all dem haben Urheber*innen und Rechteinhaber*innen entsprechende Schutzrechte.
Sofern solch ein Screenshot beispielsweise fu?r Unterrichtszwecke oder in Bildungsmedien eingesetzt wird, kann das womo?glich im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmen geschehen (Bildungs- und Wissenschaftsschrankenregelungen). Oder die Nutzung des Screenshots wird den Anforderungen des Zitatrechts gerecht.
In den anderen Fa?llen sind die Zustimmungen der Urheber*innen und Rechteinhaber*innen erforderlich, um Screenshots von Artikeln zu nutzen.
Wie beim Fotografieren mit einer Kamera in realen Umgebungen ist beim Anfertigen, spa?testens beim Vero?ffentlichen von Screenshots darauf zu achten, ob womo?glich Fotos, Grafiken, Illustrationen und Texte im Bild sind – oder auch Standbilder von Filmen und Animationen sowievon origina?r digitalen Bildschirminhalten, wie beispielsweise Computerspielen oder Multimedia-Anwendungen. Nicht zuletzt ko?nnten auf den von Screenshots erfassten Fotos auch Gema?lde, Skulpturen, Installationen, sprich urheberrechtlich geschu?tzte Kunstwerke zu sehen sein.
Es ist dabei unerheblich, ob die geschu?tzten Inhalte womo?glich in einem Programmfenster, im Fenster einer Webseite oder einer App zu sehen und somit von wenigen oder vielen grafischen Gestaltungs- und Bedienelementen umrahmt oder „garniert“ sind.
Auch bei dieser Art von Werken lassen sich womo?glich entweder die gesetzlichen Ausnahmen fu?r Zitate anwenden oder jene fu?r Bildungs- und Unterrichtszwecke. Anderenfalls sind von den Urheber*innen oder Rechteinhaber*innen die Zustimmungen dafu?r einzuholen, diesen Screenshot fu?r eigene Zwecke zu nutzen.
In vielen Fa?llen sollen Screenshots textliche oder anderweitig aufbereitete Erkla?rungen erga?nzen oder visualisieren, etwa Erla?uterungen in einer Pra?sentation. Weist die Verwendung der Screenshots einen inneren Zusammenhang zu den eigenen Ausfu?hrungen auf, kann eine Anwendung des gesetzlich geregelten Zitatrechts in Betracht kommen.
Eine der Voraussetzungen fu?r ein urheberrechtlich zula?ssiges Zitat ist der „Zitatzweck“: Das Zitat muss einem anerkannten Zweck dienen, zwischen dem Zitat und den eigenen Ausfu?hrungen muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Zu den anerkannten Zitatzwecken za?hlt zum Beispiel die Belegfunktion (das Zitat belegt eigene Ausfu?hrungen) oder eben die Veranschaulichung (eigene Ausfu?hrungen werden veranschaulicht, etwa durch Zeigen einer Abbildung).
Auch die Hommage, bekannt im ku?nstlerischen Bereich, ist ein anerkannter Zitatzweck. Nicht zula?ssig sind dagegen urheberrechtlich relevante U?bernahmen fremder Werke oder Werkteile, wenn dies lediglich der „Verscho?nerung“ gilt (wie es oft bei Bildern auf Pra?sentationsfolien gemacht wird) oder nur dazu, sich eigenen Aufwand zu ersparen.
Um zu beurteilen, ob ein Screenshot, der geschu?tzte Inhalte zeigt, innerhalb des eigenen Werks den Anforderungen an ein Bildzitat genu?gt, eignet sich folgende Daumenregel: Solange das Bild – der Screenshot – auch wegfallen kann, ohne dass das eigentliche Werk – der Text und andere Inhalte drumherum – dadurch unversta?ndlich oder zumindest weniger versta?ndlich wu?rde, handelt es sich im Zweifel lediglich um eine unzula?ssige Illustration und nicht um ein zula?ssiges Zitat.
Grundsa?tzlich ist bei Zitaten die Zitatquelle anzugeben. Das besagt die entsprechende Ausnahmeregelung im Urheberrechtsgesetz, in der auch die weiteren Zitierregeln formuliert sind (siehe nachfolgende Aufzählung). Die Bedingungen des Zitatrechts schreiben zudem vor, dass das zitierte Ausgangswerk unvera?ndert bleibt.
Das Zitatrecht ist eine Ausnahmeregelung im Urheberrecht (Paragraf 51 Urheberrechtsgesetz). Es sieht vor, dass Inhalte aus geschu?tzten Werken in begrenztem Umfang verwendet werden du?rfen, wenn dies erforderlich ist, beispielsweise um eine eigene Aussage zu belegen. Die Belegfunktion ist aber nur einer von vielen anerkannten Zitatzwecken.
Fu?r Zitate mu?ssen keine Erlaubnisse eingeholt werden – die Urheber*innen mu?ssen dies dulden, weil so Wissensaustausch, neue Erkenntnisse und gesellschaftliche Diskurse ermo?glicht werden. Dieses Zitatrecht schließt auch die Verwendung von Bildern ein, die sogar vollsta?ndig verwendet werden du?rfen.
Mo?glicherweise zeigt ein Screenshot Inhalte, die mittels offener Lizenzen freigegeben sind. Beispielsweise Creative Commons-lizenzierte Fotos oder Infografiken. Je nach den im Lizenzhinweis vermerkten Lizenzbedingungen ließen sich diese Inhalte dann unmittelbar weiter verwenden oder sogar bearbeiten. In diesem Fall sind die zugeho?rigen Lizenzbedingungen einzuhalten und dementsprechende Lizenzhinweise anzubringen.
Gleichwohl kann man Screenshots, die Open Content zeigen, ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmen fu?r Zitate verwenden oder jene fu?r Bildungs- und Unterrichtszwecke (siehe oben). Sind diese Regeln anwendbar, mu?ssen die Open Content-Lizenzpflichten nicht eingehalten werden.
Sind im Screenshot Logos, Markenzeichen oder Wort-Bild-Marken zu sehen und findet mittels des Screenshots eine rein beschreibende Nutzung von solch markenrechtlich geschu?tzten Kennzeichen statt – beispielsweise zu Unterrichtszwecken, zur Erla?uterung und Veranschaulichung oder zur Berichterstattung – ist das gestattet und keine Markenrechtsverletzung. (Siehe hierzu: „Die Verwendung von Marken in (freien) Bildungsmedien“.)
Es darf jedoch durch den Screenshot nicht der Eindruck entstehen, dass der Markenbesitzer oder das die Marke betreibende Unternehmen beteiligt ist. Zudem darf die abgebildete Marke nicht fu?r eigene gescha?ftliche Zwecke benutzt oder ausgenutzt werden.
Bei Screenshots, auf denen Personen abgebildet werden, sind neben dem Urheberrecht auch perso?nlichkeitsrechtliche Aspekte zu beachten.
Konkret spielt hier das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person eine Rolle. Dies ist gesetzlich verankert (Paragraf 22 Kunsturhebergesetz) und beruht auf den Perso?nlichkeitsrechten. Es schreibt vor, dass fu?r Vero?ffentlichungen von Personenfotos meistens die Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich ist. (Ausnahmen zu dieser Einwilligungspflicht sind im Paragraf 23 des Kunsturhebergesetzes geregelt).
Das heißt: Die Verbreitung, Vervielfa?ltigung, Vero?ffentlichung sowie das o?ffentlich zuga?nglich Machen eines Screenshots eines Personenfotos erfordern in der Regel eine explizite Einwilligung der abgebildeten Person.
Diese Regeln gelten ganz genau so, wenn es beispielsweise um die Nutzung von Screenshots geht, die im Verlauf von Videokonferenzen, Videochats oder Webinaren erstellt wurden und in denen die daran beteiligten Personen zu sehen sind.
Wenn man sich nicht sicher ist, ob und wie man einzelne auf einem Screenshot sichtbare geschu?tzte Inhalte nutzen will, kann man sie auch entfernen oder unkenntlich machen.
Mit Grafikprogrammen ko?nnen Screenshots leicht bearbeitet werden, um einzelne Bestandteile beispielsweise heraus zu schneiden, zu verpixeln oder durch Unscha?rfen zu verwischen, sodass sie nicht mehr sichtbar oder erkennbar sind.
Ob beim Erzeugen eines Bilds neue Rechte entstehen oder nicht, richtet sich generell zuna?chst danach, ob beim Herstellungsprozess ein Mensch handelnd ta?tig war, oder ob es sich um einen automatisierten Vorgang handelte. Der durch „Knopfdruck“ erzeugte Screenshot ist eindeutig kein scho?pferischer Prozess sondern eine technisch erstellte Kopie, also kein eigenes Werk im Sinne des Urheberrechts.
Wird ein Screenshot grafisch erga?nzt – durch Pfeile, Einrahmungen oder a?hnliche illustrative Elemente – kann fu?r die neue, gesamte Abbildung durchaus ein urheberrechtlicher Schutz entstehen, – je nach Grad der scho?pferischen Leistung. Fu?r den Schutzstatus des integrierten Screenshots gilt aber das oben Erla?uterte: Es kommt entscheidend darauf an, ob der Screnshot geschu?tzte Inhalte zeigt.
Nachtra?glich angebrachte Gestaltungselemente liegen sozusagen auf oder u?ber den Originalen und vera?ndern dieses nicht. Generell ist in solchen Fa?llen anzuraten, u?ber die Pflichtangaben zu Urheber*in und Quelle der verwendeten Bildschirminhalte hinaus auch die Namen derjenigen anzugeben, die den Screenshot fu?r ihre Illustrationen genutzt und erga?nzt haben.
Wer seine Screenshots verbreitet oder vero?ffentlicht, muss darauf achten, was diese zeigen. In einigen Fa?llen enthalten sie keine geschu?tzten Inhalte und sind problemlos zu verwenden. Sind hingegen geschu?tzte Inhalte oder Menschen zu sehen, sind urheberrechtliche und bei Personenfotos auch perso?nlichkeitsrechliche Regelungen zu beachten.
Ha?ufig kann man sich bei Screenshots auf das gesetzliche geregelte Zitatrecht berufen – sofern man die darin formulierten Anforderungen beachtet. Auch die gesetzlichen Ausnahmen fu?r Bildungs- und Unterrichtszwecke ermo?glichen unter Umsta?nden die Nutzung von Screenshots mit geschu?tzten Inhalten.
Im Fall von Screenshots, die offen lizenzierte Inhalte zeigen, sind bei deren Verwendung die angefu?gten Lizenzbedingungen zu beachten. In allen anderen Fa?llen mu?ssen Nutzungsrechte oder Lizenzen von Urheber*innen und Rechteinhaber*innen eingeholt werden, um die gezeigten geschu?tzten Inhalte weiter zu verwenden – oder aber die geschu?tzten Inhalte werden unkenntlich gemacht oder entfernt.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo.
Obwohl es Creative Commons-Lizenzen erlauben, Inhalte zu teilen und öffentlich zugänglich zu machen, ist Facebook dafür nur bedingt geeignet. Das liegt an den Nutzungsbedingungen, die der Weiterverbreitung CC-lizenzierter Werke mitunter im Weg stehen.
Für Autor*innen und Produzent*innen von Open Educational Resources (OER, offene Bildungsmaterialien) sind soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter, Instagram oder LinkedIn und Dienste wie YouTube oder Vimeo eine Möglichkeit, um auf ihre Werke und Materialien aufmerksam zu machen und sie ins Gespräch zu bringen.
Die weit verbreiteten Netzwerke ermöglichen es, Interessierte direkt anzusprechen, etwa dort organisierte Lernende oder kommunizierende Bildungs-Communities. Zudem locken die großen Reichweiten, über die man neue attraktive Zielgruppen mit seinen freien Inhalten erreichen kann – weit über befreundete oder beruflich assoziierte Kreise hinaus.
Doch eignen sich solche Plattformen auch dafür, freie Bildungsmedien dort zu verbreiten, also hochzuladen und zum Bearbeiten oder Herunterladen abzulegen?
Die für OER üblichen Creative Commons-Lizenzen erlauben es ja ausdrücklich, Lehr- und Lernmaterialien weiter zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und mit anderen zu teilen. Warum also dafür nicht auf soziale Netzwerke und jene Plattformen gehen, die für nutzergenerierte Inhalte ebenso prädestiniert wie populär sind?
An dieser Stelle soll nicht diskutiert werden, ob sich Facebook und Co. aus strategischen Überlegungen heraus als Plattformen für das Bereitstellen und die Verbreitung freier Bildungsmedien eignen.
Vielmehr geht es um einen Blick auf den rechtlichen Rahmen. Bekanntlich formulieren Plattformen wie Facebook und Twitter umfangreiche und breit gefächerte Nutzungsbedingungen, denen die Nutzer*innen für die Eröffnung eines Kontos zustimmen müssen. Doch was besagen sie hinsichtlich frei lizenzierter Inhalte?
Dazu gilt es, sich die entsprechenden Klauseln in den „Nutzungsbedingungen“ anzusehen, die mitunter in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) oder unter dem Menüpunkt „Rechtliches“, „Lizenzen“ oder – auf englisch – unter „Terms of Service“ zu finden sind.
Exemplarisch behandeln wir hierfür die Nutzungsbedingungen von Facebook. Vorweg lässt sich sagen, dass die entsprechenden Nutzungsbedingungen bei Instagram und WhatsApp, beides Tochterunternehmen von Facebook, nahezu gleich lauten. Auch bei Twitter und anderen Plattformen sind die angesprochenen Lizenzregeln ähnlich.
Somit lassen sich wesentliche Erkenntnisse aus der nachfolgenden Gegenüberstellung der Facebook-Nutzungsbedingungen mit den Creative Commons-Lizenzen vom Prinzip her auf die genannten und andere Netzwerke übertragen – gleichwohl müsste für genauere Bewertungen ein gründlicher Blick in dortige Nutzungsbedingungen erfolgen, weil es hierbei auf die konkreten Formulierungen und einzelne Klauseln ankommt.
Und eine weitere Vorbemerkung: Facebook, WhatsApp, Instagram und andere Plattformen betonen ausdrücklich, dass die Nutzer*innen, die ihren Content hochladen, ihnen einfache Nutzungsrechte für bestimmte Zwecke einräumen, doch darüber hinaus könnten die Nutzer*innen über ihre Inhalte weiterhin selbst bestimmen und diese anderweitig verwerten.
Wörtlich heißt es bei Facebook dazu:
„Die von dir auf Facebook und den anderen von dir genutzten Facebook-Produkten erstellten und geteilten Inhalte gehören dir, und nichts in diesen Nutzungsbedingungen nimmt dir die dir hinsichtlich deiner eigenen Inhalte zustehenden Rechte. Du kannst deine Inhalte nach Belieben mit anderen teilen, wo immer du das möchtest. Damit wir unsere Dienste bereitstellen können, ist es jedoch erforderlich, dass du uns einige rechtliche Genehmigungen zur Verwendung solcher Inhalte erteilst.“
Diese explizite Zusicherung lässt sich auch im Zusammenhang sehen mit oft geäußerten Befürchtungen, Facebook und andere Plattformen würden sich mehr oder weniger sämtliche Nutzungsrechte an bei ihnen gehosteten Werken einverleiben, um diese dann selbst ungestört kommerziell und gewinnbringend verwerten zu können. Dem scheint offenkundig nicht so zu sein.
Vielmehr fordern sie die Nutzungsrechte ein, um die nutzergenerierten Inhalte innerhalb ihres Netzwerks quasi uneingeschränkt, vielfältig und weltweit verfügbar zu halten, damit Nutzer*innen diese teilen, empfehlen, bewerten und weiter reichen können. Die Klausel lautet bei Facebook so:
Insbesondere wenn du Inhalte, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind (wie Fotos oder Videos), auf oder in Verbindung mit unseren Produkten teilst, postest oder hochlädst, gewährst du uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz, deine Inhalte (gemäß deinen Privatsphäre- und App- Einstellungen) zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen. Diese Lizenz dient nur dem Zweck, dir unsere Produkte bereitzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass du uns, wenn du ein Foto auf Facebook teilst, die Berechtigung gibst, es zu speichern, zu kopieren und mit anderen zu teilen (wiederum im Einklang mit deinen Einstellungen); dies können u. a. Dienstleister sein, die unseren Dienst oder andere von dir genutzte Facebook-Produkte unterstützen.
Lassen sich im Licht dieser Klauseln auch CC-lizenzierte Werke bei Facebook hochladen und dort zugänglich machen?
Generell sind sowohl die Creative Commons-Lizenzen als auch die Lizenz, die man Facebook gewährt, nicht-exklusiv. Beide können demnach gleichzeitig existieren. Oder anders gesagt: Urheber*innen können für ihre Werke gleichzeitig in beide Richtungen Nutzungsrechte gewähren.
Allerdings kommt es bezüglich Facebook darauf an, ob man selbst der Urheber oder die Urheberin des Werkes ist und damit auch Lizenzgeber*in der Creative Commons-Lizenz.
Sind hingegen im betreffenden Werk teilweise oder vollständig CC-lizenzierte Inhalte von anderen enthalten, wäre es erforderlich, dass diese Urheber*innen damit einverstanden sind, dass Facebook jene Nutzungsrechte erhält, die in den Nutzungsbedingungen formuliert sind (siehe oben).
Denn Creative Commons-Lizenzen ermöglichen den Nachnutzenden zwar das Verbreiten, öffentlich zugänglich Machen und Bearbeiten der freigegebenen Werke – doch sie gestatten keine Unterlizenzierung.
Anders gesagt: Als Nachnutzende*r eines CC-lizenzierten Inhalts erhält man nicht das Recht, anderweitige Nutzungsrechte oder Unter-Lizenzen zu vergeben. Dies können nur die Urheber*innen dieser Inhalte.
Bezogen auf Facebook hieße das, man könnte als Nachnutzende*r die von der Plattform vorgegebenen Nutzungsbedingungen nicht erfüllen (siehe „Wie vertragen sich Facebook und Creative Commons-Lizenzen?“ von 2015). Rechtsanwalt Till Jaeger wies schon vor einiger Zeit darauf hin, dass Facebook in seinen Nutzungsbedingungen genau solch ein unterlizenzierbares Recht einfordert – man als Nachnutzer*in von übernommenen CC- lizenzierten Inhalten jedoch nicht dazu berechtigt ist, die speziellen Nutzungsrechte an Facebook zu übertragen.
Das Gleiche gilt für Werke oder Materialien, an denen mehrere Urheber*innen beteiligt waren, die alle einer freien CC-Lizenzierung zustimmten. Sie alle müssten auch einer Veröffentlichung auf Facebook sowie dessen Nutzungsbedingungen zustimmen.
Formal gesehen ließen sich diese Zustimmungen annehmen, wenn alle beteiligten Urheber*innen über ein Konto bei Facebook verfügen. Denn für die Kontoeinrichtung müssen sie ja den Nutzungsbedingungen zustimmen und die verlangten Unterlizenzierungsrechte einräumen.
Ob alle Beteiligten auch Facebook-Konten haben, ließe sich innerhalb einer Lerngruppe oder eines Produzententeams womöglich noch vergleichsweise leicht feststellen. Übernimmt man jedoch CC-lizenzierte Werke von unbekannten Dritten, müsste man diese jeweils kontaktieren, was mitunter große Umstände und Aufwände mit sich bringen könnte.
Das klingt also nach einer ernsthaften Hürde, erst recht für solche Materialien, an denen nicht nur mehrere Urheber*innen mitwirkten, sondern die zudem von Dritten und Vierten und Fünften bearbeitet wurden, was bei offenen Bildungsressourcen (OER) ja gewollt ist und durchaus der Fall sein kann.
Anders dürfte es sich bei Werken verhalten, die mittels der CC0-Lizenz praktisch bedingungslos freigegeben sind. Auch hier stellte Till Jaeger schon vor Jahren fest, dass dies zwar in den Facebook-Nutzungsbedingungen nicht explizit geregelt ist, man diese jedoch entsprechend auslegen könnte, sodass der Nutzung von CC0-Inhalten nichts entgegenstehe.
Eindeutig scheint hingegen zu sein, dass Inhalte, die mit der CC-Bedingung „keine kommerzielle Nutzung“ („Non Commercial“, kurz: NC) lizenziert sind, auf Facebook nicht zulässig sind. Dem steht der Verkauf von Werbung als kommerzieller Geschäftszweck von Facebook entgegen.
Ergänzung [28.5.2020]: Rechtlich anders zu bewerten ist, wenn auf CC-lizenzierte Inhalte und OER zwar eingegangen wird, diese aber im Facebook-Post „eingebettet“ sind, weil ein integrierter Link eine Vorschau erzeugt. Das freigegebene Material wird in diesem Fall nicht bei Facebook sondern auf einem anderen Server bereitgestellt („gehostet“).
Wenn sich Urheber*innen dazu entscheiden beziehungsweise darüber einig sind, frei lizenzierte Inhalte auf Facebook oder andere Netzwerk-Plattformen hochzuladen – und die dortigen Nutzungsbedingungen anerkennen – stellt sich die Frage, wie sie die von Creative Commons geforderten Lizenzhinweise sinnvoll integrieren oder anbringen sollen.
Denn beim „Liken“, vor allem aber beim Teilen von Inhalten – oder allgemeiner gesagt: beim Weiterleiten der Inhalte innerhalb des Netzwerks und der Netzwerk- Öffentlichkeiten – muss gewährleistet sein, dass die nach der Lizenz erforderlichen Lizenzinformationen auch bei demjenigen abrufbar sind, mit dem der Inhalt geteilt wird.
Während beispielsweise Youtube für Videos und Flickr für Fotos beim Prozess des Hochladens die Option bieten, eine CC-Lizenz zu wählen beziehungsweise zu verknüpfen (etwa durch Menüauswahl oder separatem Textfeld), damit sie für alle Nachnutzenden sichtbar ist, offeriert Facebook nichts dergleichen.
Das heißt, der Lizenzhinweis muss bei Facebook als Text in den Post geschrieben und sollte dort auch mit Links versehen werden. Wo und wie man das macht, schreiben die CC-Lizenzen nicht vor, aber es muss auf vernünftige oder plausible Weise erfolgen, damit der Lizenzhinweis leicht auffindbar ist.
Ob der Lizenzhinweis gleich am Anfang des Posts oder an dessen Ende steht, ist unerheblich, aber er sollte als maschinell lesbarer Text formatiert sein. Das heißt, man sollte besser kein Wasserzeichen in einem Foto und auch keinen Screenshot eines Lizenzhinweises verwenden oder den Text anderweitig zu einem Bild beziehungsweise einer Bitmap wandeln.
Es empfiehlt sich, den Lizenzhinweistext vom eigentlichen Text des Posts optisch etwas abzusetzen und gut zu kennzeichnen, beispielsweise durch die Formulierung „Lizenz:“ oder „Lizenzhinweis:“. Den CC-Bedingungen entsprechend muss der Hinweis vollständig und korrekt sein, also Autor*in, Quelle (Ursprungsseite) und die Lizenz selbst enthalten.
Zudem sollte deutlich gemacht werden, dass dieser Lizenzhinweis bei jeder nachfolgenden Nutzung auf jeden Fall mitzunehmen und dort ebenso ordentlich zu platzieren ist.
Denn ohne einen Lizenzhinweis ist die Veröffentlichung von CC-Inhalten eine Lizenzverletzung (außer bei CC0). Diese wiederum führt zu einer Urheberrechtsverletzung, die Betroffene sanktionieren können, beispielsweise mittels Abmahnkosten oder Unterlassungsansprüchen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Wenn Urheber*innen ihre eigenen CC- lizenzierten Werke/Materialien auf Facebook veröffentlichen, können Dritte diese von dort herunterladen und außerhalb von Facebook veröffentlichen, sofern sie dabei die CC-Lizenzbedingungen einhalten und den Lizenzhinweis vollständig übernehmen.
Inhalte, die von Dritten unter CC freigegeben wurden, darf man jedoch nicht ohne Weiteres eigenständig auf Facebook hochladen – hierfür wären die Zustimmungen der Lizenzgeber*innen beziehungsweise Urheber*innen des Materials erforderlich beziehungsweise nachzuweisen.
Das kann bei Nachnutzenden zu Aufwänden führen und für Unsicherheiten sorgen, die wiederum einer unkomplizierten Weiterverbreitung und Nachnutzung der OER im Weg stünden.
Es ist gewiss eine Frage, inwieweit Facebook ein Interesse daran haben könnte, den genannten möglichen Lizenzverstößen bezüglich CC-lizenzierter Inhalte auf seiner Plattform nachzugehen.
Und eine andere Frage ist, ob es zu – womöglich berechtigten – Abmahnungen seitens CC-Lizenzgeber*innen kommt, die einer Verbreitung ihres Materials via Facebook nicht zustimmten.
Oft wird urheberrechtliche „Feinkost“ nicht so heiß gegessen, wie sie in solchen Klauseln gekocht wird.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo.
Was genau sind eigentlich Creative Commons-Lizenzen? Welche gibt es und wie verwende ich sie richtig? Antworten auf diese Fragen und Grundlegendes zum Thema erklärt Henry Steinhau (freier Journalist, Redakteur iRights.info) im 101-Vortrag für OERinfo.
„101“ bezeichnet eine grundlegende Lernstufe oder eine Sammlung von einführenden Materialien zu einem Thema. Bei der #OERcamp Werkstatt in Hamburg wurden 101-Vorträge, also Einführungen zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit offener Bildung, aufgezeichnet. Die Videos werden in den kommenden Wochen bei OERinfo veröffentlicht.
Besonders anschaulich werden Bildungsmaterialien bei Verwendung von Beispielen aus dem echten Leben. Was gilt es zu beachten, wenn diese Materialien als Open Educational Resources (OER) veröffentlicht werden? Gibt es hier einen Konflikt zwischen freien Lizenzen und dem Markenrecht? Henry Steinhau von irights.info klärt in einem Beitrag für OERinfo auf.
Darf man fremde Marken und Logos in Bildungsmedien verwenden und darstellen? Wir erklären worauf man achten muss, wenn man geschützte Marken in frei lizenzierten Materialen und Open Educational Resources verwenden möchte.
Nehmen wir an, eine Lehrerin möchte mehrere Arbeitsblätter zum Thema „Autoindustrie als Wirtschaftsfaktor“ gestalten. Darin sollen Infografiken vorkommen, etwa zu Mitarbeiterzahlen und Standorten, Umsatz- und Absatzzahlen von großen, deutschen, weltbekannten Autoherstellern. Diese will sie den Logos der jeweiligen Hersteller illustrieren. Dabei tauchen folgende Fragen auf: Darf sie diese geschützten Wort-Bild- und grafischen Bildmarken einfach so in die Arbeitsblätter übernehmen? Darf sie sie an die Schülerinnen in ihrer Klasse verteilen? Und wie sieht es bei der Weitergabe an Kolleginnen ihrer Schule aus oder gar bei einer Veröffentlichung auf der Schulwebseite? Muss sie dafür – als Autorin der Arbeitsblätter beziehungsweise als diejenige, die sie verbreitet – die Autohersteller fragen, ob diese die Nutzung erlauben? Und muss sie womöglich gesondert um Erlaubnis fragen, ob sie die Logos auch zeigen darf, wenn sie ihr Material unter freien Lizenzen veröffentlicht?
Logos und Marken können einen besonderen Schutz genießen. Diesen Schutz regelt das im Markengesetz verankerte Markenrecht. Es gehört – wie das Urheberrecht und das Patenrecht – zu den sogenannten Immaterialgüterrechten, die sich alle dem geistigen („immateriellen“) Eigentum widmen.
Markenrechtlichen Schutz können sowohl Logos, Bilder, Wort-Bild-Marken, Klänge, Werbeslogans, aber auch einzelne Namen und Wörter genießen. Zudem können bestimmte Formen, Farben, Sounds oder Schriften Teil der Markengestaltung und des Schutzes sein.
Markengesetz, Paragraf 3
Als Marke schutzfähige Zeichen
- Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
- Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,
- die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
- die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
- die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.
Für den Schutz müssen Unternehmen, Organisationen oder auch Einzelpersonen die Marke anmelden und die Rechte daran nach bestimmten Fristen neu in Anspruch nehmen. Zuständig für diese Anmeldeprozeduren ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Sitz in München.
Laut den Regelungen des Markenrechts muss eine Marke „individuell sowie unterscheidungskräftig sein und darf nicht bloß aus geläufigen oder beschreibenden Begriffen bestehen“. Das heißt, das DPMA kann die Anmeldung einer Marke ablehnen, wenn es diese schon gibt oder wenn die geplante Marke zu banal ist. Beispielsweise ließe sich der Name „Buchladen“ – der als Begriff ja eine Kategorie von Geschäft beschreibt – als solches nicht schützen, wohingegen „Der kleine Buchladen“ tatsächlich als Marke eingetragen ist.
Meldet man eine Marke an, muss man genau angeben, für welche Produkt- und Dienstleistungsbereiche sie gelten soll. Das DPMA kennt zahlreiche Markenklassen, die alle ihre eigene Nummer und Beschreibung haben. Diese Markenklassifikation ist international standardisiert und wird von der WIPO (World International Property Organisation) auf Grundlage der sogenannten Nizza-Klassifikation verwaltet. Eine Marke gilt immer nur für eine bestimmte Klasse. Es ist also durchaus möglich, dass zwei verschiedene Hersteller ihr Produkt „Tempo“ nennen, solange sie in verschiedenen Klassen sind. So gab es etwa in den 1980er Jahren eine Zeitschrift „Tempo“, die die Rechte der Papiertaschentücher explizit nicht verletzt hat.
Das Markenrecht unterscheidet sich deutlich vom Urheberrecht, indem es explizit angemeldet werden muss. Urheberrecht entsteht im Gegensatz dazu automatisch, wenn ein geschaffenes Werk hinreichend Schöpfungshöhe erreicht und vom Urheber zur Verwertung bzw. Nutzung freigegeben wird.
Ein Logo – ob nun Schriftzug, Illustration oder Wort-Bild-Marke – stammt in der Regel zwar auch von einem oder mehreren Urhebern. Ob es die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche „Schöpfungshöhe“ erreicht, ist nicht selbstverständlich. Oft besteht es nur aus einzelnen Wörtern, die mitunter in einer weit verbreiteten Schrift gesetzt sind. Das würde dafür sprechen, dass sich weder die Persönlichkeit des Schöpfers noch eine hinreichend kreative Leistung ausdrückt. Beides sind Kriterien für das Erreichen von Schöpfungshöhe.
Doch egal wie kreativ und originell die Logos auch sein mögen, in der Regel veräußern die Designer sämtliche Nutzungsrechte für vielfältige Nutzungsarten – wie Markenauftritte, Werbung oder Geschäftskommunikation – an ihre Auftraggeber. Diese Abtretungen halten beide Seiten zumeist in einem Vertrag fest. Im Gegenzug wird ein entsprechendes Honorar vereinbart, das nicht nur den Arbeitsaufwand kompensiert, sondern auch die sehr weit reichenden Nutzungsrechte.
Mitunter handeln die DesignerInnen auch finanzielle Beteiligungen aus. In der Praxis kommen dabei durchaus auch Begrenzungen oder Rücknahmen der erteilten Nutzungsrechte vor.
Für welche Produkte, Dienstleistungen oder Darstellungsformate eine Marke oder ein Logo geschützt ist, hängt vom angemeldeten Schutzbereich ab. Bei den im Beispiel genannten Autoherstellern ist davon auszugehen, dass sie für ihre Marken in vielen Ländern und für weit reichende Zwecke Schutzrechte innehaben. Sie können sich auch auf Bereiche ausdehnen, die nicht direkt mit dem Autobau zu tun haben, etwa diverse Services, Zubehörprodukte und Accessoires oder beispielsweise auch Finanzdienstleistungen.
Was die Verwendung von geschützten Marken, Logos und Wort-Bild-Marken in Publikationen oder eben auch Lehrmaterialien betrifft, hat das Markenrecht eine andere Auswirkung als das Urheberrecht. Während bei urheberrechtlich geschützten Bildern, Texten, Grafiken, Video- oder Audiowerken die Rechteinhaber zustimmen beziehungsweise entsprechende Lizenzrechte vergeben müssen, verhält es sich beim Markenrecht anders.
Die Schutzrechte für eine Marke greifen erst dann, wenn es sich um eine markenrechtliche Benutzung im geschäftlichen Verkehr handelt (Paragraf 14 Absatz 2 Markengesetz). Eine Marke wird im rechtlichen Sinn „benutzt”, wenn ihre Verwendung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht lediglich im privaten Bereich steht.
Das heißt, grundsätzlich dient das Markenrecht dazu, die Investitionen in Produkte oder Dienste zu schützen. Es soll die Reputation einer Marke, also deren guten Ruf, absichern, denn das Ansehen oder das Image einer Marke hat durchaus Einfluss auf Preise und Geschäftsergebnisse. Wer eine Marke angemeldet hat, kann sich dagegen wehren, dass Wettbewerber den wirtschaftlichen Wert einer Marke ausbeuten.
Der Markenschutz untersagt es, sich mit fremden Federn zu schmücken – eine fremde Marke für eigene Zwecke zu missbrauchen oder das Ansehen einer Marke zu schmähen oder anderweitig zu beschädigen. Anders ausgedrückt soll der Markenschutz verhindern, dass die Zuordnung der Marke zu einem bestimmten Produkt – oder auch zu einer Dienstleistung oder zu einem Unternehmen – verwässert würde.
Das bedeutet praktisch: Eine bloße Wiedergabe von Marken und Logos durch Dritte, ohne dass ein eigener Geschäftszweck zum Ausdruck kommt, berührt Markenrechte in aller Regel nicht. Und findet eine künstlerische oder journalistische Auseinandersetzung mit der Marke statt, etwa in Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel, so gilt dies nicht als markenmäßige Benutzung. Das geht sogar soweit, dass bei einer gemischten Nutzung (die künstlerisch und wirtschaftlich motiviert ist), oft das Grundrecht der Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit dafür Ausschlag geben, dass die Verwendung zulässig ist.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes im Fall Lila Postkarte illustriert das sehr gut: Hierbei ging es um die Klage des Herstellers der bekannten Schokoladenmarke Milka gegen einen Verlag, der Kunstpostkarten produziert. Eines der Postkartenmotive spielte bewusst mit dem geschützten lila Farbton von Milka. Der Bundesgerichtshof wies für diesen Fall eine Verletzung des Markenrechts zurück, da es fand, dass die Postkarte als Satire erkennbar sei, und der Kunstfreiheit höhere Wertigkeit zusprach.
Generell gilt für Marken, Logos, Wort-Bild-Marken und Bildmarken also, dass man sie für Publikationen, Artikel, Texte, Arbeitsvorlagen, in Vorträgen und Filmen erlaubnisfrei verwenden kann, solange man sie lediglich zitiert, und sie nicht zu eigenen, geschäftlichen oder werberischen Zwecken benutzt. Für Pressezwecke, also bei der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Marken oder Markeninhabern, ist die Verwendung von Marken grundsätzlich unbedenklich. Viele Markenhersteller und -inhaber bieten ihre Logos sogar als Dateien offen an, etwa in den Pressebereichen ihrer Webseiten. In diesem Fall können Anwender annehmen, dass die Hersteller erlauben, die Logos zu nutzen. Das mindert aber deren markenrechtlichen Schutz nicht.
Es ist aber wichtig, mit der Nutzung des Logos nicht den Eindruck zu erwecken, die Marke oder der Markenhersteller wären Herausgeber oder Initiator der jeweiligen Publikation. Auch darf es nicht so aussehen, als würden die Nutzenden im Auftrag des Markenherstellers handeln oder sich in seinem Namen äußern.
Sollte eine Marke oder ein Logo auf Fotos oder in Filmen zu sehen sein – beispielsweise auf Haushaltsgegenständen, Bürogeräten oder Alltagsprodukten – ist das solange unbedenklich, wie sie als „Beiwerk“ abgebildet sind. Das alles heißt, es darf zu keinerlei Aneignung der Marke für eigene Zwecke kommen. Vielmehr muss man als Autorin oder Produzent eines Materials alles dafür tun, damit die Zuschauer nicht glauben, dass die Marke etwas mit dem Film oder dem Foto zu tun hat.
Besondere Regelungen gibt es für Unternehmen, die mit Markenprodukten handeln oder autorisierte Dienstleister für die Markeninhaber sind. Bei Autoherstellern etwa wären dies Vertragswerkstätten oder exklusive Vertriebspartner. Sie dürfen die Markenlogos zu bestimmten Werbezwecken nutzen, weil der Verweis auf die Hersteller sie ja gerade als dessen assoziierte Partner ausweisen soll. Es muss aber beim Verweis bleiben und darf keine Anpreisung eigener Leistungen unter dem Dach der Marke sein.
Dieser vergleichsweise offene Umgang mit geschützten Marken mag verblüffen, doch aus Sicht der Markenhersteller ist das durchaus nachvollziehbar. Denn wenn über ihre Marken gesprochen und geschrieben wird, kann sie das bekannter machen. Sind dabei die Wort-Bild-Marken oder Logos zu sehen, prägen diese sich im Idealfall noch mehr ein – und dienen als kostenlose Werbung.
Gleichwohl legen die Markenhersteller in der Regel großen Wert darauf, dass die Marken und Logos stets originalgetreu zu sehen sind, also weder in den Proportionen verzerrt, noch farblich oder anderweitig bearbeitet. Eine direkte Kontrolle darüber können sie nur bedingt ausüben. Das Markenrecht gibt ihnen eine Handhabe, gegen missbräuchliche und verfälschte visuelle Darstellungen der Marke vorzugehen. Daher sollte man bei Verwendung von Markenlogos nicht nur darauf achten, sie stets zitierend und nicht plakativ zu platzieren, sondern sich auch darum bemühen, sie originalgetreu darzustellen.
Den oben erläuterten Regelungen und Rechtsprechungen folgend darf die anfangs erwähnte Lehrerin die Logos der Autohersteller also grundsätzlich für ihre Lehrmaterialien nutzen – sofern deren Verwendung nicht den Eindruck erweckt, die Hersteller seien Herausgeber oder Initiatoren des Materials oder sie würde mit dem Arbeitsblatt in ihrem Namen handeln.
Wer Marken für Lehrmaterial nutzt, will in aller Regel ein bestimmtes Thema, einen Sachverhalt vermitteln und benötigt sie als Visualisierung oder auch Aufhänger. Sie bleiben ergänzende, illustrative Elemente.
Bei Lehrmaterialien oder Texten, in denen es ganz speziell um Logo-Gestaltung geht, etwa für Grafikdesigner- oder und Illustratoren-Ausbildungen, dienen die Logos womöglich als Gestaltungsbeispiele. Auch das ist zulässig.
Die Veröffentlichung unter freien Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen), denen zufolge es erlaubt ist, die Lehrmaterialien zu bearbeiten und zu remixen, zu verbreiten und zu veröffentlichen, ändern nichts daran, dass dort vorkommende geschützte Marken weiterhin geschützt sind.
Auch wenn die Texte und Grafiken, Fotos, Musikstücke oder Videos in den Lehrmaterialien für jegliche Nutzungen freigegeben sind, werden darin abgebildete Marken dadurch trotzdem nicht zu freien Marken.
Das heißt, es ist ratsam, in den OER-Materialien darauf hinzuweisen, wenn es sich bei abgebildeten Logos oder Wort-Bild-Marken um geschützte Marken handelt. Dieser Hinweis hat aber nichts mit den CC-Lizenzbedingungen und den zwingend erforderlichen CC-Lizenzhinweisen zu tun. Denn diese gelten nur für die eigenen beziehungsweise übernommenen Inhalte – aber eben nicht für die gezeigten Marken und Logos. Deren Markenschutz läuft sozusagen nebenher.
Logos oder Marken kommerzieller Medien- und spezieller Bildungsmedien-Anbieter – etwa von Schulbuchverlagen oder professionellen Produzenten von Arbeitsblättern, Aufgabenheften und ähnlichem – sollten mit besonderer Aufmerksamkeit verwendet werden. Hier könnte es schnell zu Verwechslungen oder zu der Annahme kommen, das Material stamme eben gerade von diesen Anbietern.
Gleiches gilt auch für die Logos und Marken von Equipment- und Technik-Produzenten, die Bildungseinrichtungen beliefern. Auch hier könnte es missverständlich wirken, wenn deren Markennamen auf Lehrmaterialien erscheinen. Leserinnen könnten denken, diese würden von den Ausrüstern herausgegeben, produziert oder finanziert.
Es ist generell davon auszugehen, dass die allermeisten Marken geschützt sind. Dies machen die Anbieter und Markeninhaber entweder auf Webseiten, bei Anzeigen oder auf Plakatwänden sowie in Publikationen durch klare rechtliche Hinweise deutlich. (Die Kennzeichnung durch Sonderzeichen, wie ® oder ™ ist nach deutschem beziehungsweise europäischen Recht nicht erforderlich.)
Zudem kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Online-Recherche starten, um den Schutzstatus einer ganz bestimmten Marke herauszufinden. Die entsprechenden Datenbanken (DPMAregister) sind mit zahlreichen Suchfiltern ausgestattet und geben umfangreiche Informationen frei, etwa über Markenklassen, Schutzbereiche und Zeiträume.
Beim DPMA kann man online auch den Schutz für eigene Marken beantragen. Dabei sollte man die Marke genau beschreiben und Darstellungen und gewünschte Schutzbereiche der Marke angeben.
Viele Nutzer_innen verwenden Logos von Social-Media- oder anderen Online-Plattformen, entweder um auf ihre eigene Präsenz bei Facebook, Twitter, Youtube und Co. oder auf andere nützliche Inhalte dort hinzuweisen. Die Buttons dieser Plattformen sind weithin bekannt und signalisieren unmittelbar, dass es auf den Plattformen weiteres zu sehen gibt oder dass man dort mit Interessierten in Kontakt treten und diskutieren kann.
In diesen Fällen kommt den Wort-Bild-Marken eine andere, nämlich vorwiegend navigatorische Funktion zu, weil es nicht um die Social-Media-Plattformen selbst geht, sondern um den Verweis auf weitere Inhalte. Die Logos haben aber durchaus werblichen Charakter. Dieser Werbeeffekt ist den Social Networks und Online-Plattformen sehr recht und wird von ihnen deswegen auch forciert. Daher bieten sie ihre Buttons in verschiedenen Größen und Variationen zum Download oder als verlinkbare Embed-Codes an.
Doch Achtung: Die Anbieter fügen erstens umfangreiche Gebrauchsvorgaben (Guidelines) bei, in denen steht, wie die Logos zu verwenden sind und worauf man dabei achten sollte. Diese sind in der Regel verbindlich, daher sollte man sich mit ihnen befassen. Zweitens verbinden sich oft im Code für die Einbettungen der Logos (Embeds) Funktionalitäten, die es den Plattformbetreiber ermöglichen, Nutzerverhalten zu tracken.
Die Social-Media-Plattformen haben demnach großes Interesse, ihre Buttons, Logos und Marken möglichst häufig als anklickbare Links genutzt zu sehen, auch in digitalen Bildungs- und Lehrmaterialien – egal, ob diese als OER frei lizenziert oder urheberrechtlich geschützt sind. Doch selbstverständlich dulden auch diese Plattformbetreiber eine Aneignung ihrer Marken, deren missbräuchliche Nutzung für geschäftliche Zwecke oder gewerbliche Aktivitäten nicht. Die Nutzenden dürfen die verwendete Marke auch in keiner Weise schmähen oder beschädigen.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo.
Seit Ende April steht die neueste Version der Suchmaschine „CC Search“ online. Sie ermöglicht das Auffinden und Nachnutzen CC-lizenzierter Werke. Das neue CC Search ist deutlich einfacher zu bedienen und übersichtlicher gestaltet. Wir zeigen Schritt für Schritt, wie sie funktioniert.
Auffälligste Neuerung des überarbeiten CC Search ist, dass die Suchergebnisse unmittelbar im geöffneten Browserfenster und mit Voransichten angezeigt werden. Zudem kann man kann diese direkt nach Lizenzart, Quelle und weiteren Kriterien filtern. Besonders praktisch ist, dass sich die aufgefundenen Werke ohne Umweg herunterladen und die zugehörigen Lizenzhinweise übernehmen lassen.
Derzeit beschränkt sich das neue CC Search noch auf digitale Fotos und Bilder. Hierfür bezieht es knapp 20 unterschiedliche Anbieter ein, wie Flickr, Rawpixel, Deviant Art und eine ganze Reihe Museen aus aller Welt. In all diesen Quellen finden sich laut Creative Commons derzeit rund 300 Millionen CC-lizenzierte und freigegebene Werke.
In ihrer Roadmap sehen die Entwickler vor, die Suchoptionen nach und nach zu erweitern. Zukünftig wollen sie die Suche nach freien Text- sowie freien Audiowerken integrieren. Danach sollen weitere Werkkategorien hinzukommen, wie beispielsweise Videos. Erklärtes Ziel ist, mit CC Search einen schnelleren Zugang zu allen lizenzierten und lizenzfreien CC-Werken im Internet zu ermöglichen, derzeit geschätzt etwa 1,4 Milliarden.
Das neue CC Search nahe an einem One-Stop-Shop für CC-lizenzierte und CC0-freigegebene Bilder. Man wird nach der Suchbegriffeingabe nicht mehr umgeleitet zu anderen Webseiten, sondern bleibt auf der Search-Webseite – und das bis zum Herunterladen und Übernehmen des Lizenzhinweises. Allerdings sind die Werke hier derzeit nur in einer Größe verfügbar – dank integriertem Direktlink lässt sich die Quelle aber direkt aufsuchen.
Die von CC Search übernommenen Lizenzhinweise der gefundenen Bilder sind in der Regel ordentlich und lizenzkonform aufgebaut und getextet und liegen als sogenannter Rich Text und in HTML-Form vor. Sie können also unmittelbar übernommen werden, ohne dass man noch etwas dran machen muss. Der eingebaute Kopierknopf ist eine zusätzliche Hilfestellung. Mit ihm wird der Lizenzhinweis vollständig in die Zwischenablage kopiert – so läuft man nicht Gefahr, beim händischen Auswählen des Codes einzelne Zeichen oder Zeilen zu vergessen. Nutzer*innen müssen sich daher wenig bis keine Gedanken darüber machen, wie der Lizenzhinweis aufzubauen ist und was er beinhalten muss.
Wie die generalüberholte CC Search-Suchmaschine im Einzelnen funktioniert und wie man die jeweiligen Lizenzhinweise nutzt, erklärt der folgende Schritt-für-Schritt-Artikel – am Beispiel des Suchwortes „Spargel“. Derzeit liegt die CC-Search-Oberfläche nur in englisch vor. Das betrifft Buttons, Menüs und auch die Suchoperatoren. Deutsche (beziehungsweise anderssprachige) Suchbegriffe lassen sich trotzdem verwenden. Die Suchalgorithmen finden dann entsprechend deutsch verschlagwortete Bilder und Werke.
Ruft man die Seite auf, bietet CC Search zunächst nur ein Suchfeld für die freie Eingabe von Suchbegriffen an (siehe Aufmacherabbildung dieses Artikels). Nach Eingabe des Suchbegriffs – hier zunächst „Spargel“ – erscheinen die Suchtreffer als Bilderkacheln.
Die von anderen Suchmaschinen bekannten Such-Operatoren lassen sich nutzen, um die Suche zu spezifizieren – etwa AND, OR, NOT. Zum Beispiel „Spargel AND Grün“. Natürlich sind die Ergebnisse für eine eingegrenzte Suche immer nur so gut, wie die Werke in ihren Metadaten verschlagwortet sind.
Wird die Suchmaschine in den berücksichtigten Sammlungen und Quellen fündig – wie schon erwähnt, derzeit funktioniert sie nur für Bilder –, bietet sie die Treffer direkt in Voransichten an, die je nach Abmessung des Originals unterschiedlich groß ausfallen. Die Anzahl der Treffer wird links oben eingeblendet, und mit Auswählen der Option „Prevent Overscaling“ erscheinen alle Bilder in einer einheitlichen Größe.
TIPP: Besonders praktisch für alle, die mit dem Mozilla-Firefox-Browser arbeiten: Es gibt ein Add-On, mit dem das neue CC Search direkt im Suchfenster des Browsers platziert wird.
Mit diesem Add-on verknüpfen die CC-Search-Entwickler ein weiteres Ziel: Die CC-Suche soll über die integrierte Programmschnittstelle in möglichst vielen Plattformen oder Webservices integriert werden, etwa in Textverarbeitungen oder Online-Editoren. CC-lizenzierte Werke können dann direkt aus dem jeweiligen Programm gesucht und verwendet werden.
Zeigt die Suche nun Treffer an, erscheint in CC Search ein Filter-Button. Klickt man diesen an, erscheinen im oberen Balken drei Menüs für unterschiedliche Filterwerkzeuge.
In allen dreien kann man eine oder mehrere Optionen festlegen, indem man sie nacheinander im Menü auswählt. Daraufhin erscheinen sie jeweils als grüne Markierungen, die sich bei Bedarf – per Klick auf ein kleines Kreuz – auch wieder löschen lassen.
Im ersten dieser drei Menüs lässt sich festlegen, ob man die Werke bearbeiten und anpassen („modify and adapt“) beziehungsweise für kommerzielle Zwecke nutzen will („Use for commercial purposes“). Diese Filter entsprechen den Lizenzvarinten „ND“ („No Derivates“ – Keine Bearbeitungen) und „NC“ („Non Commercial“ – Keine kommerzielle Nutzung). Wählt man eine oder beide dieser einschränkenden Optionen, wird das zweite Menü deaktiviert.
Im zweiten Filtermenü lässt sich die Suche auf einzelne Lizenzvarianten hin festlegen, etwa CC BY.
Dort ist auch die Freigabe „CC Zero“ (CC0) und die „Public Domain Mark“ (PD) wählbar.
Das dritte Menü ermöglicht, einen oder mehrere Sammlungen beziehungsweise Anbieter als Quelle/n auszuwählen („Providers“).
Eine nützliche Funktion bietet das sogenannte „Mouseover“: Gleitet man mit dem Cursor auf ein Vorschaubild, wird nach einem kurzen Moment am oberen Rand des Fotos die zugehörige Lizenz anhand der bekannten CC-Symbole eingeblendet, im unteren Rand die Quelle beziehungsweise die Sammlung.
“Bund Grüner Spargel” by multipel_bleiben is licensed under CC BY-NC-ND 2.0
Mit Klick auf das Bild selbst erscheint dieses in großer Darstellung.
“Grüner Spargel” by Tim Reckmann | a59.de is licensed under CC BY 2.0
Unter dem Bild stehen zugehörige Schlagworte sowie drei Optionen zur Verfügung:
Jedes Bild lässt sich mit den üblichen Browserfunktionen direkt herunterladen – oder mit den Social-Media-Buttons direkt an eines der Netzwerke übergeben.
Für den Lizenzhinweis bietet CC Search jeweils einen Kopierknopf an, über den man entweder den lesbaren Text in die Zwischenablage seines Geräts kopiert. Die Bezeichnung „Copy rich text“ meint, dass die notwendigen Links zur Quelle, zum Urheber und zum Lizenztext auf der Creative-Commons-Seite enthalten sind. Diese Textformatierung funktioniert allerdings nur in Editoren, die automatisch erkennen, dass unter dem lesbaren Text Links eingebaut sind und diese Links von sich aus aktivieren. Das ist heutzutage recht verbreitet, sollte also meistens klappen.
Alternativ steht der Lizenzhinweis ebenfalls als HTML-Code bereit. In dieser Variante sind auch die CC-Lizenz-Symbole eingebettet.
Wünschenswert wäre, dass die Entwickler eine dritte Lizenzhinweis-Variante für die Nutzung in Drucksachen anbieten. Darin sollten neben integrierten Links auch die jeweiligen URLs in ausgeschriebener Form enthalten sein. Das würde es vielen Nutzer*innen erleichtern, sie zu übernehmen.
Dringend beachten sollte man den obligatorischen Hinweis, dass die Creative Commons Corporation die gefundenen Bilder nicht selbst zur Verfügung stellt und daher die Lizenzhinweise nicht auf Richtigkeit prüft. Vielmehr sollte man den Lizenzstatus und die Zuordnungsinformationen noch einmal verifizieren, am besten durch den Besuch der Ursprungswebsite.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo.