von Henry Steinhau

Screenshots sind fu?r Bildungsmaterialien ein bewa?hrtes und einfaches Mittel der Veranschaulichung. Hierbei gilt es, urheber- und perso?nlichkeitsrechtliche Regelungen zu beachten, aber auch gesetzliche Ausnahmen zu kennen.
Wer digitale Bildungsmaterialien erstellt, und dafu?r auf Webseiten oder in digitalen Publikationen recherchiert, der kommt schnell dazu, Screenshots anzufertigen – Standbilder dessen, was der Computer-, Tablet- oder Smartphone-Monitor gerade zeigt. Das geht in der Regel ganz einfach mit einer Tastenkombination. Das Ergebnis la?sst sich sofort digital weiterverwenden, um damit eine Aussage – im Wortsinn – zu bebildern.
Doch was ist bei Screenshots aus rechtlicher Sicht zu beachten? Wie ist vorzugehen, wenn im Screenshot geschu?tzte Werke oder Menschen abgebildet sind? Entsteht mit einem Screenshot ein eigenes Werk? In diesem Artikel erkla?ren wir einige typische Fa?lle und geben Hilfestellung bei Entscheidungen im Alltag.
Darf ich Screenshots anfertigen, sie mit anderen teilen, vero?ffentlichen, vervielfa?ltigen, verbreiten oder o?ffentlich zuga?nglich machen?
Ein Screenshot ist ein digitaler „Schnappschuss“. Mit einer bestimmten Tastenkombination „schnappt“ man sich all das, was der Bildschirm (screen) gerade zeigt: eine digitale Momentaufnahme, geschossen (shot) mit einer internen Software- Kamera.
Dieser Screenshot ist also eine Kopie der Bildschirminhalte. Als digitale Bilddatei entha?lt ein Screenshot aber auch Metadaten, also Informationen zu Datum und Uhrzeit der Entstehung, sowie zu Auflo?sung, Farbraum und Dateiformat.
Fu?r welche Zwecke entsteht der Screenshot?
Screenshots fu?r den eigenen, privaten Gebrauch anzufertigen ist unproblematisch – bis auf jene Fa?lle, wo schon das Sichern bestimmter Inhalte strafbar ist, etwa kinderpornografische Bilder. (In diesem Fall wa?re es unerheblich, ob ein Foto heruntergeladen oder ein Screenshot erstellt wurde.)
Will man Screenshots hingegen fu?r nicht-private Zwecke verwenden, etwa fu?r Lehr- und Lernmedien, Bildungsmaterialien oder auch Handbu?cher und Artikel, gilt es rechtliche Bedingungen und Erfordernisse zu beachten. Um zu bewerten, wofu?r man einen Screenshot verwenden darf, kommt es entscheidend darauf an, was er zeigt.
Wie kann man Screenshots weiterverwenden?
Sind auf einem Screenshot weder geschu?tzte Inhalte zu sehen, zum Beispiel Fotos, noch Personen, kann man den Screenshot beliebig weiterverwenden. Zeigt ein Screenshot hingegen geschu?tzte Inhalte oder Personen, und will man ihn weiter verbreiten, vervielfa?ltigen, publizieren oder o?ffentlich zuga?nglich machen, geht das auf unterschiedlichen Wegen.
So ermo?glichen es gesetzliche Ausnahmen im Urheberrecht (sogenannte Schrankenbestimmungen), solche Screenshots unter bestimmten Umsta?nden ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu nutzen. Etwa das Zitatrecht, das in vielen Bereichen zur allta?glichen Praxis geho?rt, so auch fu?r Lehr- und Lernmedien, in wissenschaftlichen Texten und Publikationen und im Journalismus. Das Zitatrecht erlaubt, aus geschu?tzten Werken zu zitieren oder bildliche Werke als „Bildzitat“ zu nutzen. Doch es unterliegt unterschiedlichen Anforderungen, die man kennen sollte. Mehr zu „Zitatzweck“, „Zitierregeln“ und weiteren Erfordernissen im Zitatrecht weiter unten.
Zudem entha?lt das Urheberrecht gesetzliche Ausnahmen fu?r die Nutzung geschu?tzter Werke zu Zwecken der Bildung, der Forschung und der Wissenschaft. Diese Regelungen (festgelegt in den Paragrafen 60a und nachfolgenden Paragrafen des Urheberrechtsgesetzes) ermo?glichen es unter anderem, Teile eines Werkes oder auch bestimmte Arten von ganzen Werken fu?r Unterrichts- oder Lehrzwecke in abgegrenzten Lerngruppen zu zeigen, dort in begrenztem Rahmen zu vervielfa?ltigen und zuga?nglich zu machen.
Seit einer Urheberrechtsreform, die 2018 in Kraft trat, lassen sich geschu?tzte Werke – und damit auch Screenshots, die solche zeigen – noch etwas vielfa?ltiger als zuvor nutzen.
Wer sich nicht auf die genannten gesetzlichen Ausnahmen berufen kann, um einen Screenshot mit geschu?tzten Inhalten zu verwenden, hat geltende urheberrechtliche Restriktionen zu beachten: Ist keine gesetzliche Nutzungserlaubnis einschla?gig, mu?ssen die Urheber*innen beziehungsweise Rechteinhaber*innen vor der Verwendung um Erlaubnis gefragt werden.
Zeigt ein Screenshot Personen, ist es fu?r dessen weitere Verwendung erforderlich zu kla?ren, ob die abgebildeten Personen der Vero?ffentlichung dieses Bilds zustimmen.
Verwendung von Screenshots mit Inhalten, deren (Nach- )Nutzung rechtlich beschra?nkt ist
Im Grunde ko?nnen Screenshots alles zeigen, was auf einem Bildschirm stationa?rer oder mobiler Computer und Gera?te darstellbar ist. Mehr noch: Manche Screenshot- Werkzeuge ermo?glichen es, nicht nur den sichtbaren Teil sondern den Inhalt einer ganzen Webseite als eine einzige, mitunter sehr große Bilddatei zu sichern.
Was dabei mit einem „Shot“ eingefangen wird – Texte, Illustrationen, Grafiken, Fotos, Gestaltungselemente und so weiter – ist aus urheberrechtlicher Sicht unterschiedlich zu bewerten. Im folgenden gehen wir exemplarisch auf Inhaltstypen ein, die ha?ufig in Screenshots auftauchen.
Screenshots von Benutzeroberfla?chen
Die betriebssystemseitigen Benutzeroberfla?chen von Computern und Mobilgera?ten enthalten viele gestalterische Elemente, wie Fenster, Menu?leisten, Icons, Piktogramme, Emojis, Emoticons und so weiter. Kleinteilige Grafikdesigns und piktografische Elemente von Benutzeroberfla?chen unterliegen meist keinem urheberrechtlichen Schutz. Das heißt, Screenshots solcher Benutzeroberfla?chen, mitsamt ihren Symbolen, Navigations- und Funktionselementen lassen sich in der Regel ohne Weiteres verwenden.
Screenshots von Illustrationen, Infografiken und a?hnlichen Abbildungen
Illustrationen, Grafiken, Infografiken und Zeichnungen entstehen zumeist durch gestalterische, perso?nlich-geistige Arbeit und sind daher urheberrechtlich geschu?tzte Werke. Etwa individuell gestaltete Sa?ulen- oder Tortengrafiken oder Flussdiagramme. Oder auch Zeichnungen, die beispielsweise politische Sachverhalte, Versuchsaufbauten oder Konfliktsituationen veranschaulichen.
Eine Nutzung solcher Screenshots von Grafiken und Illustrationen kann mo?glich sein auf Basis der gesetzlichen Ausnahmen fu?r Bildung und Wissenschaft, fu?r Unterrichts- und Lehrzwecke (siehe oben) oder auf Grundlage des Zitatrechts (siehe weiter unten).
Screenshots von Landkarten, Wetterkarten und a?hnlichen Karten
Bei Landkarten, Wetterkarten und a?hnlichen Karten, etwa in Navigationssystemen oder in Apps, kommt eine mitunter große Fu?lle von grafisch dargestellten Informationen zum Einsatz. Solche komplexen Karten sind schwer selbst zu erzeugen. Ein Screenshot davon ist hingegen schnell gemacht.
Doch gerade weil in diesen Werken große Aufwa?nde und Investitionen stecken, sind die Rechteinhaber*innen sehr aufmerksam, was illegalen Gebrauch betrifft. Und der findet sehr ha?ufig mittels Screenshots statt.
Das heißt, fu?r Kartenmaterialien sind Nutzungserlaubnisse oder Lizenzen einzuholen, die kostenpflichtig sein ko?nnen. Allerdings gibt es auch frei lizenzierte Kartenwerke, wie die OpenStreetMap. Hier ist darauf zu achten, den Screenshot mit dem von der Lizenz vorgegebenen Lizenzhinweis zu versehen.
„Unfreie“ Karten du?rfen dagegen wiederum nur in Form von Screenshots genutzt werden, wenn man hierfu?r eine individuelle Lizenz einholt oder eine gesetzliche Ausnahme einschla?gig ist (fu?r Bildung und Wissenschaft, fu?r Unterrichts- und Lehrzwecke beziehungsweise das Zitatrecht).
Screenshots, die Texte oder Text-Bildbeitra?ge, aus Zeitschriften, Magazinen, Zeitungen, Webseiten oder E-Books zeigen
Der Screenshot eines Online-Artikels aus Zeitschriften, Magazinen, Zeitungen, Webseiten, E-Books und so weiter ist die Kopie eines Werkes, dassowohl Text entha?lt als ha?ufig auch Fotos oder Grafiken, manchmal auch nur Bilder mit Randtexten. An all dem haben Urheber*innen und Rechteinhaber*innen entsprechende Schutzrechte.
Sofern solch ein Screenshot beispielsweise fu?r Unterrichtszwecke oder in Bildungsmedien eingesetzt wird, kann das womo?glich im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmen geschehen (Bildungs- und Wissenschaftsschrankenregelungen). Oder die Nutzung des Screenshots wird den Anforderungen des Zitatrechts gerecht.
In den anderen Fa?llen sind die Zustimmungen der Urheber*innen und Rechteinhaber*innen erforderlich, um Screenshots von Artikeln zu nutzen.
Screenshots, in denen Fotos Bilder, Filme, Kunstwerke zu sehen sind
Wie beim Fotografieren mit einer Kamera in realen Umgebungen ist beim Anfertigen, spa?testens beim Vero?ffentlichen von Screenshots darauf zu achten, ob womo?glich Fotos, Grafiken, Illustrationen und Texte im Bild sind – oder auch Standbilder von Filmen und Animationen sowievon origina?r digitalen Bildschirminhalten, wie beispielsweise Computerspielen oder Multimedia-Anwendungen. Nicht zuletzt ko?nnten auf den von Screenshots erfassten Fotos auch Gema?lde, Skulpturen, Installationen, sprich urheberrechtlich geschu?tzte Kunstwerke zu sehen sein.
Es ist dabei unerheblich, ob die geschu?tzten Inhalte womo?glich in einem Programmfenster, im Fenster einer Webseite oder einer App zu sehen und somit von wenigen oder vielen grafischen Gestaltungs- und Bedienelementen umrahmt oder „garniert“ sind.
Auch bei dieser Art von Werken lassen sich womo?glich entweder die gesetzlichen Ausnahmen fu?r Zitate anwenden oder jene fu?r Bildungs- und Unterrichtszwecke. Anderenfalls sind von den Urheber*innen oder Rechteinhaber*innen die Zustimmungen dafu?r einzuholen, diesen Screenshot fu?r eigene Zwecke zu nutzen.
Wie nutzt man Screenshots, in denen geschu?tzte Werke zu sehen sind, als Zitate?
In vielen Fa?llen sollen Screenshots textliche oder anderweitig aufbereitete Erkla?rungen erga?nzen oder visualisieren, etwa Erla?uterungen in einer Pra?sentation. Weist die Verwendung der Screenshots einen inneren Zusammenhang zu den eigenen Ausfu?hrungen auf, kann eine Anwendung des gesetzlich geregelten Zitatrechts in Betracht kommen.
Der Zitatzweck
Eine der Voraussetzungen fu?r ein urheberrechtlich zula?ssiges Zitat ist der „Zitatzweck“: Das Zitat muss einem anerkannten Zweck dienen, zwischen dem Zitat und den eigenen Ausfu?hrungen muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Zu den anerkannten Zitatzwecken za?hlt zum Beispiel die Belegfunktion (das Zitat belegt eigene Ausfu?hrungen) oder eben die Veranschaulichung (eigene Ausfu?hrungen werden veranschaulicht, etwa durch Zeigen einer Abbildung).
Auch die Hommage, bekannt im ku?nstlerischen Bereich, ist ein anerkannter Zitatzweck. Nicht zula?ssig sind dagegen urheberrechtlich relevante U?bernahmen fremder Werke oder Werkteile, wenn dies lediglich der „Verscho?nerung“ gilt (wie es oft bei Bildern auf Pra?sentationsfolien gemacht wird) oder nur dazu, sich eigenen Aufwand zu ersparen.
Um zu beurteilen, ob ein Screenshot, der geschu?tzte Inhalte zeigt, innerhalb des eigenen Werks den Anforderungen an ein Bildzitat genu?gt, eignet sich folgende Daumenregel: Solange das Bild – der Screenshot – auch wegfallen kann, ohne dass das eigentliche Werk – der Text und andere Inhalte drumherum – dadurch unversta?ndlich oder zumindest weniger versta?ndlich wu?rde, handelt es sich im Zweifel lediglich um eine unzula?ssige Illustration und nicht um ein zula?ssiges Zitat.
Die Zitatquelle nennen, das Zitierte nicht a?ndern
Grundsa?tzlich ist bei Zitaten die Zitatquelle anzugeben. Das besagt die entsprechende Ausnahmeregelung im Urheberrechtsgesetz, in der auch die weiteren Zitierregeln formuliert sind (siehe nachfolgende Aufzählung). Die Bedingungen des Zitatrechts schreiben zudem vor, dass das zitierte Ausgangswerk unvera?ndert bleibt.
Zitatrecht und Bildzitat
Das Zitatrecht ist eine Ausnahmeregelung im Urheberrecht (Paragraf 51 Urheberrechtsgesetz). Es sieht vor, dass Inhalte aus geschu?tzten Werken in begrenztem Umfang verwendet werden du?rfen, wenn dies erforderlich ist, beispielsweise um eine eigene Aussage zu belegen. Die Belegfunktion ist aber nur einer von vielen anerkannten Zitatzwecken.
Fu?r Zitate mu?ssen keine Erlaubnisse eingeholt werden – die Urheber*innen mu?ssen dies dulden, weil so Wissensaustausch, neue Erkenntnisse und gesellschaftliche Diskurse ermo?glicht werden. Dieses Zitatrecht schließt auch die Verwendung von Bildern ein, die sogar vollsta?ndig verwendet werden du?rfen.
Fu?r Zitate gelten klare Vorgaben und Grenzen
- Es darf nur aus vero?ffentlichten Werken zitiert werden.
- Fu?r ein Zitat muss es ein eigenes – nicht zwingend urheberrechtlich geschu?tztes – Werk gebe
- Jedes Zitat, auch ein Bildzitat, muss einem Zitatzweck dienen.
- Der Autor oder die Autorin muss mit dem Zitat eigene Aussagen belegen und sich mit dem zitierten Inhalt auseinandersetzen.
- Auch eine „Hommage“ za?hlt zu den anerkannten Zitatzwecken.
- Zudem darf das Zitierte nicht vera?ndert oder bearbeitet werden.
- In jedem Fall sind der Urheber/die Urheberin und die Zitat-Quelle zu nennen
- Jedes Zitat ist als solches zu kennzeichnen.
- Das Zitat muss im Verha?ltnis zum eigenen Gesamtwerk sowie zum zitierten Werk angemessen dimensioniert sein.
- In bestimmten Fa?llen darf auch komplett zitiert werden, was insbesondere bei Fotos und Bildern sinnvoll ist, weil teilweise Nutzungen hier selten der Veranschaulichung dienen ko?nnen.
Was ist zu beachten, wenn in Screenshots offen lizenzierte Inhalte (Open Content) zu sehen ist?
Mo?glicherweise zeigt ein Screenshot Inhalte, die mittels offener Lizenzen freigegeben sind. Beispielsweise Creative Commons-lizenzierte Fotos oder Infografiken. Je nach den im Lizenzhinweis vermerkten Lizenzbedingungen ließen sich diese Inhalte dann unmittelbar weiter verwenden oder sogar bearbeiten. In diesem Fall sind die zugeho?rigen Lizenzbedingungen einzuhalten und dementsprechende Lizenzhinweise anzubringen.
Gleichwohl kann man Screenshots, die Open Content zeigen, ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmen fu?r Zitate verwenden oder jene fu?r Bildungs- und Unterrichtszwecke (siehe oben). Sind diese Regeln anwendbar, mu?ssen die Open Content-Lizenzpflichten nicht eingehalten werden.
Screenshots, in denen Logos, Markenbilder und Wort-Bild- Marken zu sehen sind
Sind im Screenshot Logos, Markenzeichen oder Wort-Bild-Marken zu sehen und findet mittels des Screenshots eine rein beschreibende Nutzung von solch markenrechtlich geschu?tzten Kennzeichen statt – beispielsweise zu Unterrichtszwecken, zur Erla?uterung und Veranschaulichung oder zur Berichterstattung – ist das gestattet und keine Markenrechtsverletzung. (Siehe hierzu: „Die Verwendung von Marken in (freien) Bildungsmedien“.)
Es darf jedoch durch den Screenshot nicht der Eindruck entstehen, dass der Markenbesitzer oder das die Marke betreibende Unternehmen beteiligt ist. Zudem darf die abgebildete Marke nicht fu?r eigene gescha?ftliche Zwecke benutzt oder ausgenutzt werden.
Screenshots, in denen Personen abgebildet sind: Wie ist es mit Perso?nlichkeitsrechten?
Bei Screenshots, auf denen Personen abgebildet werden, sind neben dem Urheberrecht auch perso?nlichkeitsrechtliche Aspekte zu beachten.
Konkret spielt hier das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person eine Rolle. Dies ist gesetzlich verankert (Paragraf 22 Kunsturhebergesetz) und beruht auf den Perso?nlichkeitsrechten. Es schreibt vor, dass fu?r Vero?ffentlichungen von Personenfotos meistens die Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich ist. (Ausnahmen zu dieser Einwilligungspflicht sind im Paragraf 23 des Kunsturhebergesetzes geregelt).
Das heißt: Die Verbreitung, Vervielfa?ltigung, Vero?ffentlichung sowie das o?ffentlich zuga?nglich Machen eines Screenshots eines Personenfotos erfordern in der Regel eine explizite Einwilligung der abgebildeten Person.
Diese Regeln gelten ganz genau so, wenn es beispielsweise um die Nutzung von Screenshots geht, die im Verlauf von Videokonferenzen, Videochats oder Webinaren erstellt wurden und in denen die daran beteiligten Personen zu sehen sind.
Geschu?tze Inhalte entfernen oder unkenntlich machen
Wenn man sich nicht sicher ist, ob und wie man einzelne auf einem Screenshot sichtbare geschu?tzte Inhalte nutzen will, kann man sie auch entfernen oder unkenntlich machen.
Mit Grafikprogrammen ko?nnen Screenshots leicht bearbeitet werden, um einzelne Bestandteile beispielsweise heraus zu schneiden, zu verpixeln oder durch Unscha?rfen zu verwischen, sodass sie nicht mehr sichtbar oder erkennbar sind.
Schutzrechte an Screenshots
Ist ein Screenshot ein eigenes Werk?
Ob beim Erzeugen eines Bilds neue Rechte entstehen oder nicht, richtet sich generell zuna?chst danach, ob beim Herstellungsprozess ein Mensch handelnd ta?tig war, oder ob es sich um einen automatisierten Vorgang handelte. Der durch „Knopfdruck“ erzeugte Screenshot ist eindeutig kein scho?pferischer Prozess sondern eine technisch erstellte Kopie, also kein eigenes Werk im Sinne des Urheberrechts.
Kann aus einem Screenshot durch Bearbeitung ein neues Werk werden?
Wird ein Screenshot grafisch erga?nzt – durch Pfeile, Einrahmungen oder a?hnliche illustrative Elemente – kann fu?r die neue, gesamte Abbildung durchaus ein urheberrechtlicher Schutz entstehen, – je nach Grad der scho?pferischen Leistung. Fu?r den Schutzstatus des integrierten Screenshots gilt aber das oben Erla?uterte: Es kommt entscheidend darauf an, ob der Screnshot geschu?tzte Inhalte zeigt.
Nachtra?glich angebrachte Gestaltungselemente liegen sozusagen auf oder u?ber den Originalen und vera?ndern dieses nicht. Generell ist in solchen Fa?llen anzuraten, u?ber die Pflichtangaben zu Urheber*in und Quelle der verwendeten Bildschirminhalte hinaus auch die Namen derjenigen anzugeben, die den Screenshot fu?r ihre Illustrationen genutzt und erga?nzt haben.
Fazit:
Wer seine Screenshots verbreitet oder vero?ffentlicht, muss darauf achten, was diese zeigen. In einigen Fa?llen enthalten sie keine geschu?tzten Inhalte und sind problemlos zu verwenden. Sind hingegen geschu?tzte Inhalte oder Menschen zu sehen, sind urheberrechtliche und bei Personenfotos auch perso?nlichkeitsrechliche Regelungen zu beachten.
Ha?ufig kann man sich bei Screenshots auf das gesetzliche geregelte Zitatrecht berufen – sofern man die darin formulierten Anforderungen beachtet. Auch die gesetzlichen Ausnahmen fu?r Bildungs- und Unterrichtszwecke ermo?glichen unter Umsta?nden die Nutzung von Screenshots mit geschu?tzten Inhalten.
Im Fall von Screenshots, die offen lizenzierte Inhalte zeigen, sind bei deren Verwendung die angefu?gten Lizenzbedingungen zu beachten. In allen anderen Fa?llen mu?ssen Nutzungsrechte oder Lizenzen von Urheber*innen und Rechteinhaber*innen eingeholt werden, um die gezeigten geschu?tzten Inhalte weiter zu verwenden – oder aber die geschu?tzten Inhalte werden unkenntlich gemacht oder entfernt.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo.

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Henry Steinhau