Bearbeitungen frei lizenzierter Inhalte richtig kennzeichnen

Wenn Creative-Commons-lizenzierte Werke und Materialien bearbeitet und in neue Werke integriert werden dürfen, geben sie zugleich einige Regeln für die Lizenzhinweise vor. Die Nutzenden müssen vermerken, wessen Werke sie verwendet und wie sie diese bearbeitet haben. Insbesondere bei mehrfachen Veränderungen gilt es, dabei sorgfältig vorzugehen.

Creative Commons, Foto: Kristina Alexanderson, CC BY 2.0.


von Paul Klimpel

Es gehört zu den Grundprinzipen der freien Creative-Commons-Lizenzen, dass die so lizenzierten Werke frei genutzt, bearbeitet und in neue Werke integriert werden dürfen. Wobei es bekanntlich Lizenzvarianten von Creative Commons gibt, die genau diese Nutzungsmöglichkeiten einschränken, wie „Keine Bearbeitung“ („No Derivates“, kurz: ND) und „Keine kommerzielle Nutzung“ („No Commercial Use“, kurz NC). Diese bringen unter anderem mit sich, dass die CC-Varianten keineswegs alle miteinander vereinbar sind. Dies zeigt unter anderem diese grafische Übersicht:

Grafik CC-Lizenzen
Grafik: Creative Commons Corporation; lizenziert unter CC BY 4.0 ; URL: https://creativecommons.org/faq/#if-i-derive- or-adapt-material-offered-under-a-creative-commons-license-which-cc-licenses-can-i-use

Generell lässt sich sagen, dass jede Bedingung, die an die Nutzung eines frei lizenzierten Werkes geknüpft wird, auch einschränkt, es nachzunutzen. Dies gilt insbesondere, wenn verschiedene Inhalte miteinander verbunden werden sollen. Wer beispielsweise in einen Remix NC-lizenziertes Material integriert, kann den Remix nicht mehr kommerziell verwenden – denn genau das verbietet die NC-Bedingung. In keinem Fall kombinierbar sind ND-Lizenzen, weil hier eine Bearbeitung und damit auch die Kombination mit anderen Materialien ausgeschlossen ist. Für Open Educational Resources gilt ohnehin, dass diese nicht mit NC- sowie ND-Lizenzen vereinbar sind.

Kennzeichnung von Veränderungen

Klammert man also die einschränkenden ND und NC aus und beschränkt man sich auf CC-BY und CC-BY-SA, dann muss man den Lizenzbedingungen von Creative Commons nach jeweils angeben, wenn ein Werk verändert wurde – und auf welche Art und Weise.
Dies schützt zunächst den ursprünglichen Rechteinhaber, der den entsprechenden Inhalt lizenziert hat. Weshalb? Nehmen wir an, dass durch die Bearbeitung eines Werkes oder eines Material ein anderer inhaltlicher Zusammenhang als der ursprünglich intendierte hergestellt wird. Und nehmen wir zudem an, dass sich der ursprüngliche Autor damit nicht identifiziert oder damit nicht in Verbindung gebracht werden will, weil der Stil oder die Qualität nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Die Kennzeichnung der Änderungen und der Urheber*innnen dieser Änderungen sorgen dafür, dass Änderungen durch Dritte eindeutig diesen und nicht dem ursprünglichen Autor zugeschrieben werden.

Geringfügige Veränderungen oder Bearbeitungen zu neuem Werk?

Betrachtet man die Begriffe „Veränderung“ und „Bearbeitung“ genauer, so ist zu unterscheiden zwischen geringfügigen Veränderungen und solchen, die selbst wieder urheberrechtlich geschützt sind, weil dadurch ein neues Werk beziehungsweise eine neue eigene Schöpfung entsteht.
Bei bloß geringfügigen Veränderungen ohne eigene Schöpfungshöhe reicht ein Hinweis wie beispielsweise dieser hier:

Beziehungsweise für analoge Publikationen mitsamt der URLs:

  • „Creative Commons 10th Birthday Celebration San Francisco“ (https://www.flickr.com/photos/sixteenmilesofstring/8256206923/in/set-72157632200936657) von tvol (https://www.flickr.com/photos/sixteenmilesofstring/), genutzt unter CC BY/ (https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/) Farbsättigung reduziert vom Original.

Handelt es sich bei den Veränderungen und Bearbeitungen selbst um urheberrechtlich relevante neue Werke, so muss nicht nur die Tatsache benannt werden, dass bearbeitet wurde, sondern es muss auch der oder die Bearbeitende genannt werden:

  • Das Werk, „90fied“, ist eine Bearbeitung von „Creative Commons 10th Birthday Celebration San Francisco“ von tvol, genutzt nach CC BY. „90fied“ steht ebenfalls unter CC BY Max Müller.

Beziehungsweise für analoge Publikationen mitsamt der URLs:

  • Das Werk, „90fied“, ist eine Bearbeitung von „Creative Commons 10th Birthday Celebration San Francisco“ (https://www.flickr.com/photos/sixteenmilesofstring/8256206923/in/set-72157632200936657) von tvol (https://www.flickr.com/photos/sixteenmilesofstring/), genutzt nach CC BY. (https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/) „90fied“ steht ebenfalls unter CC BY (https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/ Max Müller.

Dies gilt auch dann, wenn noch mehrere Bearbeitungsstufen folgen. Dann muss es etwa heißen:

  • Das Werk „Großbaustelle“ ist eine Bearbeitung des Werkes „Baustelle Berlin“ von Max Meier, lizenziert unter C-BY-SA Max Meier, bearbeitet in Hinblick auf Farbgestaltung durch Fritz Müller, bearbeitet durch Überblenden mit einem weiteren Foto durch Gerd Schulze, jeweils ebenfalls unter CC-BY-SA.

Dabei sind alle Veränderungen und auch alle (urheberrechtlich relevanten) Bearbeitenden anzugeben. Die gelegentlich kolportierte Vorstellung, es müsse bei mehreren Veränderungen nur der Name des letzten Bearbeitenden angegeben werden, ist schlicht falsch. Die entsprechende Bestimmung des Lizenztextes (Abschnitt 3 a, 1 B) ist hier eindeutig:

  • Wenn Sie das lizenzierte Material weitergeben (auch in veränderter Form), müssen Sie
  • A. […Die Lizenzangaben des Ursprungsmaterials beibehalten]
  • B. angeben, ob Sie das lizenzierte Material verändert haben, und alle vorherigen Änderungsangaben beibehalten […]
  • Die Pflicht zur Namensnennung gilt für alle (urheberrechtlich relevanten) Bearbeitenden.

Allerdings entfällt ab Creative Commons in der Version 4.0 die Notwendigkeit bei SA-Lizenzen, die unterschiedlichen Lizenzvarianten und Versionsstufen der vorhergegangenen Bearbeitungsschritte zu nennen. Genannt werden muss zur Vereinfachung nur die letzte Share-Alike-Lizenz.

Also: Veränderungen an den Werken oder Materialien müssen jeweils gekennzeichnet werden, was bei wiederholter Veränderung zu einer Auflistung von Änderungsvermerken führt. Sofern die Änderungen selbst urheberrechtlich relevant sind, sind auch die Bearbeiter zu nennen. Diese können bei der Online-Nutzung jedoch auf eine gesonderte Seite mit entsprechender URL ausgelagert werden. Ab einem bestimmten Grad an Komplexität bei kollaborativen Arbeiten erscheint es sinnvoll, technische Systeme vorzuhalten, die die jeweiligen Veränderungen dokumentieren. Bei großen Community-Projekten wie der Wikipedia werden Versionshistorien eingesetzt, um zu dokumentieren, welche Autoren beteiligt sind, aber auch, wie der Artikel entstanden ist.

„Freie Benutzungen“ sind urheberrechtlich erlaubt

Nicht jede Veröffentlichung der Bearbeitung eines Werkes erfordert die Benennung des Lizenzgebers. Dies ist nur erforderlich, wenn die Bearbeitung nicht bereits urheberrechtlich erlaubt ist. Denn solche gesetzlichen Erlaubnisse gehen den Creative-Commons-Lizenzen vor (siehe Abschnitt 2 a 2 des Lizenztextes). Dies ist auch bei sogenannten „freien Benutzungen“ nach Paragraf 24 des Urheberrechtsgesetzes der Fall.

Als freie Benutzungen gelten solche, bei denen ein Werk zwar von einem anderen angeregt wurde oder im Verhältnis zu diesem entstanden ist, wo aber angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. Ob eine freie Benutzung vorliegt, kann nur in einer Gesamtbetrachtung festgestellt werden, bei der der Umfang der Entnahmen und die Abweichungen des neuen Werkes gegenüber dem alten entscheidend sind sowie die Frage, ob ein ausreichender innerer Abstand zwischen beiden Werken besteht.

Auch Parodien und Satiren gelten dann als freie Bearbeitungen, wenn durch die antithematische beziehungsweise parodistische Behandlung des älteren Werkes objektiv erkennbar ist. Die Formel vom „Verblassen“ des ursprünglichen Werkes gilt hier nicht, da Leser, Hörer oder Betrachter ja gerade erkennen soll, dass das parodierte ältere Werk gemeint ist.
Bei fortgesetzter, wiederholter Veränderung kann die Situation entstehen, dass das ursprüngliche Werk durch jeden Bearbeitungsschritt weniger erkennbar ist und immer weiter verblasst. Dann kann die letzte Bearbeitung nach mehreren Bearbeitungsschritten im Verhältnis zum ursprünglichen Werk als freie Benutzung gelten. Dies gilt jedoch nicht im Verhältnis zum vorherigen Bearbeitungsschritt – dort ist der innere Abstand nicht groß genug.

Zu betrachten ist immer, ob die Bearbeitung im Verhältnis zur Bearbeitungsstufe vorher eine freie Benutzung ist. Ist sie dies nicht, so ist der oder die Bearbeitende zur Lizenzkennzeichnung verpflichtet, die der oder die Bearbeitende vor ihm genutzt hat. Der oder die Bearbeitende vor ihm hat als Lizenzgeber einen weiten Spielraum darin, was bei einer Nutzung anzugeben ist. Daher gelten auch alle Angaben zu Vorstufen der Bearbeitung, die in den Lizenzangaben gemacht werden, als verbindlich für alle Nachnutzungen.

Um dies an einem Beispiel konkret zu machen: Werk A wird durch einen ersten Bearbeitungsschritt zu B, durch einen zweiten zu C, dann zu E, zu F, zu G und zu H. Die letzte Bearbeitung H ist im Verhältnis zu A eine freie Benutzung, da die „eigenpersönlichen Züge des älteren Werks verblasst sind“. Im Verhältnis zu G (und gegebenenfalls zu anderen Vorfassungen) ist es das aber nicht. Da der Bearbeiter G die Form der Kennzeichnung wählt, muss H auch den Autor des Ursprungswerkes nennen, wenn eine entsprechende Kennzeichnung angegeben ist. Diese Verpflichtung besteht allerdings nicht mehr gegenüber dem Urheber des ursprünglichen Werkes A, sondern nur noch gegenüber den nachfolgenden Bearbeitenden, im Verhältnis zu deren Bearbeitung die letzte Bearbeitung keine freie Benutzung ist. Eine Pflicht zur Nennung des oder der ursprünglichen Bearbeitenden besteht also, sie ist aber nicht mehr durchsetzbar durch den oder die ursprünglichen Bearbeitenden.

Achtung bei Zitaten

Gänzlich unabhängig von der CC-Lizenzierung sind Zitate in Deutschland nach Paragraf 51 des Urheberrechtsgesetzes zulässig. Die Voraussetzungen dafür sind, dass das jeweilige Zitat ein erforderlicher Beleg für die jeweilige Aussage in einem eigenen Werk ist. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht mit schematischen Größen, Längenangaben oder Zeitspannen festmachen, wie dies gelegentlich getan wird. Die Grenzen des zulässigen Umfangs ergeben sich aus einer umfassenden Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls: des Zitatzwecks, der Besonderheiten sowie des Umfangs des zitierten und des zitierenden Werks. Wenn es erforderlich ist, lässt sich auch ein ganzes Bild als Zitat nutzen. Ein Textausschnitt kann die Länge haben, die benötigt wird, um die eigene Aussage zu belegen. Und es gibt weitere Beispiele.

Auch Werke, die unter einer freien Lizenz stehen, können und dürfen natürlich Zitate enthalten, sofern dies durch das Zitatrecht gedeckt ist. Allerdings kann bei Weiterbearbeitung und Neunutzung von Materialien der ursprüngliche Kontext, der das Zitat gerechtfertigt hat, verloren gehen.

Ein Beispiel: Ein Text beschreibt die Architektur der DDR und den Baustil der Ostberliner Stalinallee. Als Beleg wird ein Bild eben dieser Stalinallee genutzt, dies ist (sofern es tatsächlich als Beleg genutzt wird und in einem angemessenen Verhältnis steht) als Zitat zulässig. Der Text über Architektur der DDR und den Baustil der Stalinallee wird nun zur Grundlage genommen für einen Text über Propaganda und das politische System in der DDR, in dem nur am Rande auf die Architektur eingegangen wird. Insbesondere wird in dem entstehenden neuen Text nicht gesondert auf die Stalinallee eingegangen. Trotzdem bleibt das Bild im Text, nunmehr nicht als Beleg, sondern als generelle Illustration für die DDR. Diese Illustration ist jedoch nicht mehr als Zitat ohne Erlaubnis (und gegebenenfalls Vergütung) des Rechteinhabers zulässig. Insbesondere wäre unzulässig, den Text insgesamt unter eine Creative-Commons-Lizenz zu stellen.

Fazit

Auch bei den Creative-Commons-Lizenzen sollten möglichst keine Bedingungen an die Nachnutzung gestellt werden, da jede (weitere) Bedingung die Wiedernutzungs- und Kombinationsmöglichkeiten einschränkt. Dies betrifft auch für die aus ehrenwerten Intentionen verwendete Bedingung SA, die als auch für OER-Material geeignete Lizenz gilt.

Da jegliche relevante Veränderungen an Werken oder Materialien gekennzeichnet werden müssen – samt Namen der Bearbeitenden, kann dies mitunter zu einer (auch mal langen) Liste von Änderungsvermerken führen. Diese dürfen aber auch mit technischen Mitteln entstehen und im Falle von Online-Nutzungen auf eine gesonderte Webseite ausgelagert werden.

Besonderes Augenmerk ist bei der Veränderung von frei lizenzierten Inhalten auf Zitate zu richten. Diese sind nur in dem konkreten Zusammenhang zulässig, in dem sie eine Belegfunktion haben und in einem angemessenen Verhältnis zu der belegten Aussage stehen. Entfällt oder verändert sich durch eine Bearbeitung der ursprüngliche Kontext, der das Zitat gerechtfertigt hat, darf es nicht mehr ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden.

Dieser Text ist eine gekürzte und editierte Fassung der „Expertise. Und Wieder, und wieder, und wieder. Rechtsprobleme bei wiederholter Nutzung frei lizenzierter Inhalte“ (PDF), die der Autor, Paul Klimpel, im Auftrag des OERcamp erstellte und die zuerst im November 2017 veröffentlicht wurde.

 

Hinweis:Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo.

Weitere Beiträge aus dieser Reihe:

 

Creative Commons LizenzvertragDieser Text steht unter der CC BY 4.0-Lizenz. Der Name des Urhebers soll bei einer Weiterverwendung wie folgt genannt werden: Paul Klimpel, iRights.info für OERinfo – Informationsstelle OER.

Ein Kommentar zu “Bearbeitungen frei lizenzierter Inhalte richtig kennzeichnen

  • André Hermes :

    Kleine Rückfrage:
    „Das Werk, „90fied“, ist eine Bearbeitung von „Creative Commons 10th Birthday Celebration San Francisco“ von tvol, genutzt nach CC BY. „90fied“ steht ebenfalls unter CC BY Max Müller.“
    Hier ist das neue Werk verlinkt nicht das alte. Das muss anders, oder? In der ausgeschriebenen Form mit den URL ist es korrekt.

    Antworten

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