Screenshots sind für Bildungsmaterialien ein bewährtes und einfaches Mittel der Veranschaulichung. Hierbei gilt es, urheber- und persönlichkeitsrechtliche Regelungen zu beachten, aber auch gesetzliche Ausnahmen zu kennen.
von Henry Steinhau
Wer digitale Bildungsmaterialien erstellt, und dafür auf Webseiten oder in digitalen Publikationen recherchiert, der kommt schnell dazu, Screenshots anzufertigen – Standbilder dessen, was der Computer-, Tablet- oder Smartphone-Monitor gerade zeigt. Das geht in der Regel ganz einfach mit einer Tastenkombination. Das Ergebnis lässt sich sofort digital weiterverwenden, um damit eine Aussage – im Wortsinn – zu bebildern.
Doch was ist bei Screenshots aus rechtlicher Sicht zu beachten? Wie ist vorzugehen, wenn im Screenshot geschützte Werke oder Menschen abgebildet sind? Entsteht mit einem Screenshot ein eigenes Werk? In diesem Artikel erklären wir einige typische Fälle und geben Hilfestellung bei Entscheidungen im Alltag.
Darf ich Screenshots anfertigen, sie mit anderen teilen, veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen?
Ein Screenshot ist ein digitaler „Schnappschuss“. Mit einer bestimmten Tastenkombination „schnappt“ man sich all das, was der Bildschirm (screen) gerade zeigt: eine digitale Momentaufnahme, geschossen (shot) mit einer internen Software-Kamera.
Dieser Screenshot ist also eine Kopie der Bildschirminhalte. Als digitale Bilddatei enthält ein Screenshot aber auch Metadaten, also Informationen zu Datum und Uhrzeit der Entstehung, sowie zu Auflösung, Farbraum und Dateiformat.
Für welche Zwecke entsteht der Screenshot?
Screenshots für den eigenen, privaten Gebrauch anzufertigen ist unproblematisch – bis auf jene Fälle, wo schon das Sichern bestimmter Inhalte strafbar ist, etwa kinderpornografische Bilder. (In diesem Fall wäre es unerheblich, ob ein Foto heruntergeladen oder ein Screenshot erstellt wurde.)
Will man Screenshots hingegen für nicht-private Zwecke verwenden, etwa für Lehr- und Lernmedien, Bildungsmaterialien oder auch Handbücher und Artikel, gilt es rechtliche Bedingungen und Erfordernisse zu beachten. Um zu bewerten, wofür man einen Screenshot verwenden darf, kommt es entscheidend darauf an, was er zeigt.
Wie kann man Screenshots weiterverwenden?
Sind auf einem Screenshot weder geschützte Inhalte zu sehen, zum Beispiel Fotos, noch Personen, kann man den Screenshot beliebig weiterverwenden. Zeigt ein Screenshot hingegen geschützte Inhalte oder Personen, und will man ihn weiter verbreiten, vervielfältigen, publizieren oder öffentlich zugänglich machen, geht das auf unterschiedlichen Wegen.
So ermöglichen es gesetzliche Ausnahmen im Urheberrecht (sogenannte Schrankenbestimmungen), solche Screenshots unter bestimmten Umständen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu nutzen. Etwa das Zitatrecht, das in vielen Bereichen zur alltäglichen Praxis gehört, so auch für Lehr- und Lernmedien, in wissenschaftlichen Texten und Publikationen und im Journalismus. Das Zitatrecht erlaubt, aus geschützten Werken zu zitieren oder bildliche Werke als „Bildzitat“ zu nutzen. Doch es unterliegt unterschiedlichen Anforderungen, die man kennen sollte. Mehr zu „Zitatzweck“, „Zitierregeln“ und weiteren Erfordernissen im Zitatrecht weiter unten.
Zudem enthält das Urheberrecht gesetzliche Ausnahmen für die Nutzung geschützter Werke zu Zwecken der Bildung, der Forschung und der Wissenschaft. Diese Regelungen (festgelegt in den Paragrafen 60a und nachfolgenden Paragrafen des Urheberrechtsgesetzes) ermöglichen es unter anderem, Teile eines Werkes oder auch bestimmte Arten von ganzen Werken für Unterrichts- oder Lehrzwecke in abgegrenzten Lerngruppen zu zeigen, dort in begrenztem Rahmen zu vervielfältigen und zugänglich zu machen.
Seit einer Urheberrechtsreform, die 2018 in Kraft trat, lassen sich geschützte Werke – und damit auch Screenshots, die solche zeigen – noch etwas vielfältiger als zuvor nutzen.
Wer sich nicht auf die genannten gesetzlichen Ausnahmen berufen kann, um einen Screenshot mit geschützten Inhalten zu verwenden, hat geltende urheberrechtliche Restriktionen zu beachten: Ist keine gesetzliche Nutzungserlaubnis einschlägig, müssen die Urheber*innen beziehungsweise Rechteinhaber*innen vor der Verwendung um Erlaubnis gefragt werden.
Zeigt ein Screenshot Personen, ist es für dessen weitere Verwendung erforderlich zu klären, ob die abgebildeten Personen der Veröffentlichung dieses Bilds zustimmen.
Verwendung von Screenshots mit Inhalten, deren (Nach-)Nutzung rechtlich beschränkt ist
Im Grunde können Screenshots alles zeigen, was auf einem Bildschirm stationärer oder mobiler Computer und Geräte darstellbar ist. Mehr noch: Manche Screenshot-Werkzeuge ermöglichen es, nicht nur den sichtbaren Teil sondern den Inhalt einer ganzen Webseite als eine einzige, mitunter sehr große Bilddatei zu sichern.
Was dabei mit einem „Shot“ eingefangen wird – Texte, Illustrationen, Grafiken, Fotos, Gestaltungselemente und so weiter – ist aus urheberrechtlicher Sicht unterschiedlich zu bewerten. Im folgenden gehen wir exemplarisch auf Inhaltstypen ein, die häufig in Screenshots auftauchen.
Screenshots von Benutzeroberflächen
Die betriebssystemseitigen Benutzeroberflächen von Computern und Mobilgeräten enthalten viele gestalterische Elemente, wie Fenster, Menüleisten, Icons, Piktogramme, Emojis, Emoticons und so weiter. Kleinteilige Grafikdesigns und piktografische Elemente von Benutzeroberflächen unterliegen meist keinem urheberrechtlichen Schutz. Das heißt, Screenshots solcher Benutzeroberflächen, mitsamt ihren Symbolen, Navigations- und Funktionselementen lassen sich in der Regel ohne Weiteres verwenden.
Screenshots von Illustrationen, Infografiken und ähnlichen Abbildungen
Illustrationen, Grafiken, Infografiken und Zeichnungen entstehen zumeist durch gestalterische, persönlich-geistige Arbeit und sind daher urheberrechtlich geschützte Werke. Etwa individuell gestaltete Säulen- oder Tortengrafiken oder Flussdiagramme. Oder auch Zeichnungen, die beispielsweise politische Sachverhalte, Versuchsaufbauten oder Konfliktsituationen veranschaulichen.
Eine Nutzung solcher Screenshots von Grafiken und Illustrationen kann möglich sein auf Basis der gesetzlichen Ausnahmen für Bildung und Wissenschaft, für Unterrichts- und Lehrzwecke (siehe oben) oder auf Grundlage des Zitatrechts (siehe weiter unten).
Screenshots von Landkarten, Wetterkarten und ähnlichen Karten
Bei Landkarten, Wetterkarten und ähnlichen Karten, etwa in Navigationssystemen oder in Apps, kommt eine mitunter große Fülle von grafisch dargestellten Informationen zum Einsatz. Solche komplexen Karten sind schwer selbst zu erzeugen. Ein Screenshot davon ist hingegen schnell gemacht.
Doch gerade weil in diesen Werken große Aufwände und Investitionen stecken, sind die Rechteinhaber*innen sehr aufmerksam, was illegalen Gebrauch betrifft. Und der findet sehr häufig mittels Screenshots statt.
Das heißt, für Kartenmaterialien sind Nutzungserlaubnisse oder Lizenzen einzuholen, die kostenpflichtig sein können. Allerdings gibt es auch frei lizenzierte Kartenwerke, wie die OpenStreetMap. Hier ist darauf zu achten, den Screenshot mit dem von der Lizenz vorgegebenen Lizenzhinweis zu versehen.
„Unfreie“ Karten dürfen dagegen wiederum nur in Form von Screenshots genutzt werden, wenn man hierfür eine individuelle Lizenz einholt oder eine gesetzliche Ausnahme einschlägig ist (für Bildung und Wissenschaft, für Unterrichts- und Lehrzwecke beziehungsweise das Zitatrecht).
Screenshots, die Texte oder Text-Bildbeiträge, aus Zeitschriften, Magazinen, Zeitungen, Webseiten oder E-Books zeigen
Der Screenshot eines Online-Artikels aus Zeitschriften, Magazinen, Zeitungen, Webseiten, E-Books und so weiter ist die Kopie eines Werkes, das sowohl Text enthält als häufig auch Fotos oder Grafiken, manchmal auch nur Bilder mit Randtexten. An all dem haben Urheber*innen und Rechteinhaber*innen entsprechende Schutzrechte.
Sofern solch ein Screenshot beispielsweise für Unterrichtszwecke oder in Bildungsmedien eingesetzt wird, kann das womöglich im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmen geschehen (Bildungs- und Wissenschaftsschrankenregelungen). Oder die Nutzung des Screenshots wird den Anforderungen des Zitatrechts gerecht.
In den anderen Fällen sind die Zustimmungen der Urheber*innen und Rechteinhaber*innen erforderlich, um Screenshots von Artikeln zu nutzen.
Screenshots, in denen Fotos Bilder, Filme, Kunstwerke zu sehen sind
Wie beim Fotografieren mit einer Kamera in realen Umgebungen ist beim Anfertigen, spätestens beim Veröffentlichen von Screenshots darauf zu achten, ob womöglich Fotos, Grafiken, Illustrationen und Texte im Bild sind – oder auch Standbilder von Filmen und Animationen sowie von originär digitalen Bildschirminhalten, wie beispielsweise Computerspielen oder Multimedia-Anwendungen. Nicht zuletzt könnten auf den von Screenshots erfassten Fotos auch Gemälde, Skulpturen, Installationen, sprich urheberrechtlich geschützte Kunstwerke zu sehen sein.
Es ist dabei unerheblich, ob die geschützten Inhalte womöglich in einem Programmfenster, im Fenster einer Webseite oder einer App zu sehen und somit von wenigen oder vielen grafischen Gestaltungs- und Bedienelementen umrahmt oder „garniert“ sind.
Auch bei dieser Art von Werken lassen sich womöglich entweder die gesetzlichen Ausnahmen für Zitate anwenden oder jene für Bildungs- und Unterrichtszwecke. Anderenfalls sind von den Urheber*innen oder Rechteinhaber*innen die Zustimmungen dafür einzuholen, diesen Screenshot für eigene Zwecke zu nutzen.
Wie nutzt man Screenshots, in denen geschützte Werke zu sehen sind, als Zitate?
In vielen Fällen sollen Screenshots textliche oder anderweitig aufbereitete Erklärungen ergänzen oder visualisieren, etwa Erläuterungen in einer Präsentation. Weist die Verwendung der Screenshots einen inneren Zusammenhang zu den eigenen Ausführungen auf, kann eine Anwendung des gesetzlich geregelten Zitatrechts in Betracht kommen.
Der Zitatzweck
Eine der Voraussetzungen für ein urheberrechtlich zulässiges Zitat ist der „Zitatzweck“: Das Zitat muss einem anerkannten Zweck dienen, zwischen dem Zitat und den eigenen Ausführungen muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Zu den anerkannten Zitatzwecken zählt zum Beispiel die Belegfunktion (das Zitat belegt eigene Ausführungen) oder eben die Veranschaulichung (eigene Ausführungen werden veranschaulicht, etwa durch Zeigen einer Abbildung).
Auch die Hommage, bekannt im künstlerischen Bereich, ist ein anerkannter Zitatzweck. Nicht zulässig sind dagegen urheberrechtlich relevante Übernahmen fremder Werke oder Werkteile, wenn dies lediglich der „Verschönerung“ gilt (wie es oft bei Bildern auf Präsentationsfolien gemacht wird) oder nur dazu, sich eigenen Aufwand zu ersparen.
Um zu beurteilen, ob ein Screenshot, der geschützte Inhalte zeigt, innerhalb des eigenen Werks den Anforderungen an ein Bildzitat genügt, eignet sich folgende Daumenregel: Solange das Bild – der Screenshot – auch wegfallen kann, ohne dass das eigentliche Werk – der Text und andere Inhalte drumherum – dadurch unverständlich oder zumindest weniger verständlich würde, handelt es sich im Zweifel lediglich um eine unzulässige Illustration und nicht um ein zulässiges Zitat.
Die Zitatquelle nennen, das Zitierte nicht ändern
Grundsätzlich ist bei Zitaten die Zitatquelle anzugeben. Das besagt die entsprechende Ausnahmeregelung im Urheberrechtsgesetz, in der auch die weiteren Zitierregeln formuliert sind (siehe nachfolgende Aufzählung). Die Bedingungen des Zitatrechts schreiben zudem vor, dass das zitierte Ausgangswerk unverändert bleibt.
Zitatrecht und Bildzitat
Das Zitatrecht ist eine Ausnahmeregelung im Urheberrecht (Paragraf 51 Urheberrechtsgesetz). Es sieht vor, dass Inhalte aus geschützten Werken in begrenztem Umfang verwendet werden dürfen, wenn dies erforderlich ist, beispielsweise um eine eigene Aussage zu belegen. Die Belegfunktion ist aber nur einer von vielen anerkannten Zitatzwecken.
Für Zitate müssen keine Erlaubnisse eingeholt werden – die Urheber*innen müssen dies dulden, weil so Wissensaustausch, neue Erkenntnisse und gesellschaftliche Diskurse ermöglicht werden. Dieses Zitatrecht schließt auch die Verwendung von Bildern ein, die sogar vollständig verwendet werden dürfen.
Für Zitate gelten klare Vorgaben und Grenzen
- Es darf nur aus veröffentlichten Werken zitiert werden.
- Für ein Zitat muss es ein eigenes – nicht zwingend urheberrechtlich geschütztes – Werk geben
- Jedes Zitat, auch ein Bildzitat, muss einem Zitatzweck dienen.
- Der Autor oder die Autorin muss mit dem Zitat eigene Aussagen belegen und sich mit dem zitierten Inhalt auseinandersetzen.
- Auch eine „Hommage“ zählt zu den anerkannten Zitatzwecken.
- Zudem darf das Zitierte nicht verändert oder bearbeitet werden.
- In jedem Fall sind der Urheber/die Urheberin und die Zitat-Quelle zu nennen
- Jedes Zitat ist als solches zu kennzeichnen.
- Das Zitat muss im Verhältnis zum eigenen Gesamtwerk sowie zum zitierten Werk angemessen dimensioniert sein.
- In bestimmten Fällen darf auch komplett zitiert werden, was insbesondere bei Fotos und Bildern sinnvoll ist, weil teilweise Nutzungen hier selten der Veranschaulichung dienen können.
Was ist zu beachten, wenn in Screenshots offen lizenzierte Inhalte (Open Content) zu sehen ist?
Möglicherweise zeigt ein Screenshot Inhalte, die mittels offener Lizenzen freigegeben sind. Beispielsweise Creative Commons-lizenzierte Fotos oder Infografiken. Je nach den im Lizenzhinweis vermerkten Lizenzbedingungen ließen sich diese Inhalte dann unmittelbar weiter verwenden oder sogar bearbeiten. In diesem Fall sind die zugehörigen Lizenzbedingungen einzuhalten und dementsprechende Lizenzhinweise anzubringen.
Gleichwohl kann man Screenshots, die Open Content zeigen, ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmen für Zitate verwenden oder jene für Bildungs- und Unterrichtszwecke (siehe oben). Sind diese Regeln anwendbar, müssen die Open Content-Lizenzpflichten nicht eingehalten werden.
Screenshots, in denen Logos, Markenbilder und Wort-Bild- Marken zu sehen sind
Sind im Screenshot Logos, Markenzeichen oder Wort-Bild-Marken zu sehen und findet mittels des Screenshots eine rein beschreibende Nutzung von solch markenrechtlich geschützten Kennzeichen statt – beispielsweise zu Unterrichtszwecken, zur Erläuterung und Veranschaulichung oder zur Berichterstattung – ist das gestattet und keine Markenrechtsverletzung. (Siehe hierzu: „Die Verwendung von Marken in (freien) Bildungsmedien“.)
Es darf jedoch durch den Screenshot nicht der Eindruck entstehen, dass der Markenbesitzer oder das die Marke betreibende Unternehmen beteiligt ist. Zudem darf die abgebildete Marke nicht für eigene geschäftliche Zwecke benutzt oder ausgenutzt werden.
Screenshots, in denen Personen abgebildet sind: Wie ist es mit Persönlichkeitsrechten?
Bei Screenshots, auf denen Personen abgebildet werden, sind neben dem Urheberrecht auch persönlichkeitsrechtliche Aspekte zu beachten.
Konkret spielt hier das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person eine Rolle. Dies ist gesetzlich verankert (Paragraf 22 Kunsturhebergesetz) und beruht auf den Persönlichkeitsrechten. Es schreibt vor, dass für Veröffentlichungen von Personenfotos meistens die Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich ist. (Ausnahmen zu dieser Einwilligungspflicht sind im Paragraf 23 des Kunsturhebergesetzes geregelt).
Das heißt: Die Verbreitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung sowie das öffentlich zugänglich Machen eines Screenshots eines Personenfotos erfordern in der Regel eine explizite Einwilligung der abgebildeten Person.
Diese Regeln gelten ganz genau so, wenn es beispielsweise um die Nutzung von Screenshots geht, die im Verlauf von Videokonferenzen, Videochats oder Webinaren erstellt wurden und in denen die daran beteiligten Personen zu sehen sind.
Geschütze Inhalte entfernen oder unkenntlich machen
Wenn man sich nicht sicher ist, ob und wie man einzelne auf einem Screenshot sichtbare geschützte Inhalte nutzen will, kann man sie auch entfernen oder unkenntlich machen.
Mit Grafikprogrammen können Screenshots leicht bearbeitet werden, um einzelne Bestandteile beispielsweise heraus zu schneiden, zu verpixeln oder durch Unschärfen zu verwischen, sodass sie nicht mehr sichtbar oder erkennbar sind.
Schutzrechte an Screenshots
Ist ein Screenshot ein eigenes Werk?
Ob beim Erzeugen eines Bilds neue Rechte entstehen oder nicht, richtet sich generell zunächst danach, ob beim Herstellungsprozess ein Mensch handelnd tätig war, oder ob es sich um einen automatisierten Vorgang handelte. Der durch „Knopfdruck“ erzeugte Screenshot ist eindeutig kein schöpferischer Prozess sondern eine technisch erstellte Kopie, also kein eigenes Werk im Sinne des Urheberrechts.
Kann aus einem Screenshot durch Bearbeitung ein neues Werk werden?
Wird ein Screenshot grafisch ergänzt – durch Pfeile, Einrahmungen oder ähnliche illustrative Elemente – kann für die neue, gesamte Abbildung durchaus ein urheberrechtlicher Schutz entstehen, – je nach Grad der schöpferischen Leistung. Für den Schutzstatus des integrierten Screenshots gilt aber das oben Erläuterte: Es kommt entscheidend darauf an, ob der Screnshot geschützte Inhalte zeigt.
Nachträglich angebrachte Gestaltungselemente liegen sozusagen auf oder über den Originalen und verändern dieses nicht. Generell ist in solchen Fällen anzuraten, über die Pflichtangaben zu Urheber*in und Quelle der verwendeten Bildschirminhalte hinaus auch die Namen derjenigen anzugeben, die den Screenshot für ihre Illustrationen genutzt und ergänzt haben.
Fazit:
Wer seine Screenshots verbreitet oder veröffentlicht, muss darauf achten, was diese zeigen. In einigen Fällen enthalten sie keine geschützten Inhalte und sind problemlos zu verwenden. Sind hingegen geschützte Inhalte oder Menschen zu sehen, sind urheberrechtliche und bei Personenfotos auch persönlichkeitsrechliche Regelungen zu beachten.
Häufig kann man sich bei Screenshots auf das gesetzlich geregelte Zitatrecht berufen – sofern man die darin formulierten Anforderungen beachtet. Auch die gesetzlichen Ausnahmen für Bildungs- und Unterrichtszwecke ermöglichen unter Umständen die Nutzung von Screenshots mit geschützten Inhalten.
Im Fall von Screenshots, die offen lizenzierte Inhalte zeigen, sind bei deren Verwendung die angefügten Lizenzbedingungen zu beachten. In allen anderen Fällen müssen Nutzungsrechte oder Lizenzen von Urheber*innen und Rechteinhaber*innen eingeholt werden, um die gezeigten geschützten Inhalte weiter zu verwenden – oder aber die geschützten Inhalte werden unkenntlich gemacht oder entfernt.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo.
Weitere Beiträge aus dieser Reihe:
- Was ist zu beachten beim Einholen einer Erlaubnis für das freie Lizenzieren durch Lehrer*innen?
- Bearbeitungen frei lizenzierter Inhalte richtig kennzeichnen
8 Kommentare zu “Screenshots richtig nutzen”
Vielen Dank für diesen Beitrag!
Häufig werden Screenshots in Präsentationen verwandt. Während der Präsentation wird dann der zitierende Charakter eines eingefügten Bildes schnell deutlich, wenn der Referent über den Inhalt des Bildes redet.
Wenn aber dann der Foliensatz im Anschluss zum Download bereitgestellt wird, steht das Bild auf der Folie unkommentiert für sich.
Ich empfehle deshalb immer, bei der herunterladbaren Datei die Kernaussage dieses Teils des Referats unter den Screenshot zu schreiben, so dass auch hier klar wird, dass es sich um ein Bildzitat handelt.
Guten Tag liebes Team!
Frage:
für einen Blog, der Filmanalysen anfertigt und dabei Screenshots von einer DVD/Blu-ray in den Analysen nutzt und diese als Belegfunktion braucht, ist es also erlaubt ohne vorher die Filmverleiher zu fragen, ob die Screenshots genutzt werden können?
So muss bei der Filmanalyse das methodische Vorgehen und der Erkenntnisgewinn ersichtlich werden.
Danke
Viele Grüße
Thomas
Das Wesen von Filmanalysen ist (sollte sein), sich mit dem Filmwerk auseinanderzusetzen, es zu reflektieren, etwa hinsichtlich bildästhetischer, erzählerischer oder/und anderweitige Aspekte. Insofern sollten Screenshots beziehungsweise Standbilder des Filmwerks in solchen analytischen Texten, die das Gesagte/Geschriebene verdeutlichen beziehungsweise auf die sich der Text direkt bezieht, als Bildzitate zu verstehen sein und meines Erachtens im Rahmen des Zitatrechts eine zulässige Nutzung darstellen.
Sehr geehrter Herr Steinhau,
vielen Dank für die Informationen!
Schöne Grüße
Vielen Dank für diesen hilfsreichen Beitrag!
Wie werden urheberrechtlich die Screenshots von den Social-Media-Beiträgen der öffentlichen Accounts (Organisationen, Initiativen, etc) eingeordnet, die für die Lernzwecke in einer Trainingspräsentation verwendet werden?