Eine Eselsbrücke zur korrekten Verwendung von offen lizenzierten Werken
In der Praxis ist das Verwenden von Material unter einer freien Lizenz gar nicht so einfach, denn die Tücke liegt im Detail: Was muss in die Lizenzangabe? Wie ist der Urheber zu nennen und was ist sonst zu beachten? Wenn man die Vorgaben nicht einhält, ist die Lizenz nicht gültig – und inzwischen gibt es deswegen erste Abmahnungen. Die hier vorgestellte TULLU-Regel hilft dabei, freies Bildungsmaterial korrekt weiterzuverwenden.
Creative Commons Werke richtig auszeichnen
Wer frei lizenziertes Material weiterverwenden möchte, muss einen korrekten Nachweis erbringen, in dem steht, wer Urheber*in des Materials ist und unter welcher Lizenz es veröffentlicht wurde. Wie das genau aussehen sollte, lässt sich mit der TULLU-Regel beschreiben. Sie ist in enger Anlehnung an die Richtlinien von Creative Commons entwickelt worden.
Die Bestandteile der TULLU-Regel
Titel – wie ist das Material benannt? Wenn ein Titel angegeben ist, sollte dieser genannt werden.
Urheber*in – wer hat das Material erstellt? Der Name muss so angegeben werden, so wie ihn der/die Urheber*in genannt hat, auch wenn es sich um Nutzernamen, einen Gruppen-, Firmen- oder Vereinsnamen handelt.
Lizenz – unter welcher Creative Commons Lizenz ist das Material veröffentlicht worden? Die Lizenzversion muss mit allen Bestandteilen genannt werden (siehe Beispiel unten), dazu gehört auch die Versionsnummer und ggf. die Angabe, ob es sich um eine portierte (an die Gesetzgebung eines Landes angepasste) Version handelt.
Link zur Lizenz – wo ist der Lizenztext zu finden? Ein Link auf die Lizenz muss angegeben sein (bei Printprodukten wird der Link ausgeschrieben). Sehr unüblich, aber möglich ist es, anstelle eines Links eine Kopie des Lizenztextes mit dem Werk zu verbreiten.
Ursprungsort – wo ist das Material zu finden? Ein Link auf den Fundort ist notwendig, damit Nachnutzer*innen den Ursprung nachvollziehen können.
Die TULLU-Regel in der Praxis
Beispiel für eine korrekte Lizenzangabe
Warum ist diese Lizenzangabe korrekt?
- Titel des Werks ist eindeutig. [Dies ist in Version 4.0 der CC-Lizenz eine freiwillige, aber nützliche Angabe.]
- Urheber/in wird so benannt, wie von ihr selbst angegeben. Dazu gehört, wenn vom Urheber angegeben, auch ein Link.
- Lizenz ist korrekt angegeben.
- Link auf die Lizenz ist angegeben.
- Ursprungsort / Quelle des Bildes ist verlinkt.
Bei Material, das nicht in digitaler Form veröffentlicht wird, ist die Nennung der Lizenz als Abkürzung oder / und Piktogramm mit einem nachfolgenden Textlink üblich. Bei Texten, die digital veröffentlicht werden, ist eine Verlinkung des Piktogramms bzw. der Abkürzung zu üblich. Achtung: Erst die Verlinkung mit dem Lizenztext bzw. die Nennung der (URL bei gedruckten Texten) macht die Nennung der Lizenz vollständig rechtsverbindlich.
Beispiel für eine Lizenzangabe mit vielen Fehlern
Warum ist diese Lizenzangabe fehlerhaft?
Die TULLU-Regel wurde gleich fünf mal gebrochen:
- Titel des Werks ist nicht genannt
- Urheber/in wird nicht genannt
- Lizenz ist nicht angegeben
- Link auf die Lizenz fehlt
- Ursprungsort / Quelle des Bildes bleibt unbekannt
Veränderungen Kennzeichnen!
Neben den Angaben nach der TULLU-Regel ist es auch notwendig, Veränderungen am Material anzugeben, falls diese erfolgt sind. Bei Bildausschnitten etwa oder Übersetzungen ist ein entsprechender Hinweis den Lizenzangaben hinzuzufügen. Etwa: Foto Vollmond von fotograf (link) unter der Lizenz CC BY-SA 3.0, Bearbeitung (Farbfilter) von Anne.
Mach es dir nicht zu schwer!
In den Lizenzbestimmungen ist festgelegt, welche Angaben ein/e Nachnutzer/in machen muss, um frei lizenziertes Material bei der Verwendung korrekt auszuzeichnen. Allerdings gibt die Lizenz auch einen Hinweis, dass die Angaben in „angemessener Form“ gemacht werden sollen. Was genau unter sinnvoll zu verstehen ist, definiert Creative Commons nicht, allerdings soll ein Lizenzhinweis so angebracht werden, wie es für das jeweilige Veröffentlichungsmedium sinnvoll ist. Dies ist nicht als Entschuldigung für schlechte Lizenznachweise zu sehen: die Lizenzen sind nur gültig, wenn sie korrekt nachgewiesen sind. Wer sich nicht an daran hält, begeht einen Urheberrechtsverstoß. Allerdings ist es ein Hinweis darauf, durchaus kreativ zu werden: wo ein Lizenzhinweis aus gestalterischen Gründen direkt am Material nicht angebracht werden kann, hilft eine eindeutige Fußnote. Wo eine Vielzahl von Material nachgewiesen muss, kann ein Link auf eine extra dafür angelegte Seite mit Lizenzhinweisen Abhilfe schaffen, wenn gewährleistet ist, dass jedes Material eindeutig den für sie geltenden Lizenzhinweisen zuzuordnen ist.
Das Kleingedruckte
Ihre Bestandteile sind in den Lizenzbestimmungen der Creative Commons Lizenzen vorgeschrieben. Eine Ausnahme bildet die Nennung des Titels, die in den Creative Commons Lizenzen bis einschließlich Version 3.0 vorgeschrieben ist, ab der Version 4.0 aber eine freiwillige Option darstellt. Eine respektvolle Geste ist die Nennung des Titels einer Ressource auf jeden Fall. Zwingend vorgeschrieben ist in allen Lizenzversionen die Nennung von Urheber*in, Lizenz, Ursprungsort und allen zusätzlichen Angaben, die ein/e Urheber*in bei der Veröffentlichung gemacht hat. Eine Übersicht über die Anforderungen der einzelnen Lizenzbedingungen hat Creative Commons zusammengestellt – sie zeigt, dass man mit Anwendung der TULLU-Regel eine gute Basis hat, die Lizenzbedingungen zu erfüllen.
Hier finden Sie die Bestandteile der Infografik im Format ai (Adobe Illustrator) als ZIP-Archiv. Die Infografik steht auch in den Formaten JPG | PDF | SVG zum Download.
Die Infografik von Julia Eggestein nach einem Konzept von Jöran Muuß-Merholz und Sonja Borski für OERinfo – Informationsstelle OER steht unter der CC BY 4.0-Lizenz
102 Kommentare zu “OER leichtgemacht mit der TULLU-Regel”
Zum „Briefe-Beispiel“. Meines Wissens genügt es nicht, auf die Kurzform der Lizenz zu verlinken. Dass man auf die (zugegebenermaßen nutzerunfreundliche) Langversion verlinken muss, steht zumindest auf so einigen Seiten von Rechtswissenden …
Vielen Dank für den Hinweis. Ja, es ist und bleibt wahrscheinlich eine heikle Sache: wir haben uns in den TULLU-Regeln an den Richtlinien der Creative Commons orientiert, wo konsequent auf die Kurzfassung verwiesen wird. Allerdings sind die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht identisch. Letztlich hast du Recht, mit einem Link auf die Langfassung kann man nichts falsch machen.
Warum geben Sie hier Hinweise, die rechtlich bedenklich sind?
Danke für Ihren Kommentar. Mögen Sie Ihre Frage konkretisieren?
Der „Antworten – Link“ funktioniert auch nicht richtig . . . .
Danke für den Hinweis, wir arbeiten daran.