Wenn Bildungsinstitutionen anstreben, Inhalte frei zu lizenzieren und als offene Lehrmaterialien (OER) bereitzustellen, müssen sie sich überlegen, wie sie mit externen Autor*innen bezüglich der Nutzungsrechte verfahren wollen. Wir erläutern drei grundsätzliche Varianten für vertragliche Regelungen.
von Paul Klimpel
Institutionen, die Bildungsmaterialien erstellen und veröffentlichen, arbeiten in der Regel auch mit externen Autor*innen zusammen. Hierbei stellt sich die Frage, ob und wie sie Verträge mit Dritten eingehen wollen.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wollen die Institutionen selbst freie Lizenzen vergeben. Dann müssen ihnen die Autor*innen zuvor alle dafür erforderlichen Nutzungsrechte übertragen haben. Oder aber die Externen stellen ihre Inhalte selbst unter eine freie Lizenz und die Institutionen nutzen diese dann auf der Grundlage dieser Lizenz. Hier ließen sich in Sonderverträgen bestimmte Festlegungen vereinbaren, die etwa die Namensnennung der Autor*innen beträfen.
Somit ließen sich drei Rechteflussvarianten für Open Educational Resources (OER) unterscheiden, die jeweils Vor- und Nachteile aufweisen, die wir nachfolgend näher erläutern.
Variante 1: Autor*innen übertragen Nutzungsrechte
Wollen die Institutionen selbst die offenen Creative-Commons-Lizenzen vergeben, müssen ihnen die externen Autor*innen dafür weitreichende Nutzungsrechte einräumen. Dies erfolgt typischerweise so, dass die Urheber*innen ihnen vertraglich die zeitlich und räumlich unbeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte für alle Nutzungsarten übertragen.
Es würde auch genügen, wenn sie diese Nutzungsrechte lediglich unwiderruflich als einfache, übertragbare Rechte einräumen, sofern dies ansonsten ebenfalls unbeschränkt für alle Nutzungsarten gilt.
Solche weitreichenden Übertragungen von Nutzungsrechten stoßen jedoch vielfach auf Widerstand. Denn damit stellen Urheber*innen oder Rechteinhaber*innen den weiteren Umgang mit dem Werk und damit auch die Lizenzierung in das Belieben der Institution.
Deshalb sind auch Buy-Out-Verträge, bei denen es auch zu solch weitreichenden Rechteübertragungen kommt, zunehmend unbeliebt. Solche Vorbehalte von Urheber*innen und Rechteinhaber*innen erweisen sich dementsprechend als Hindernis für die Institutionen, wenn diese ihre Lehrmedien selbst frei lizenzieren wollen.
Wer trotzdem so verfahren will, für den ist es ratsam, in den Vertragstext den Grund für die weitreichende Rechteübertragung mit aufzunehmen. In diesem Fall hieße das, der Institution zu gestatten, die verwendeten Werke der Autor*innen frei zu lizenzieren.
Sinnvollerweise ließe sich zugleich festlegen, ob sowohl die Urheber*in als auch die Institution im Lizenzhinweis genannt werden sollen oder nur eine der Parteien, und in welcher Weise.
Weitreichende Rechte an die Institution zu übertragen, damit diese selbst eine CC-Lizenz vergeben kann, hat auch Vorteile. Die Lizenzen von Creative Commons entwickeln sich weiter, die derzeit geltende Version ist bereits die vierte Fassung. Sofern eine Bildungseinrichtung über die notwendigen Nutzungsrechte verfügt, kann sie im Falle einer neuen Lizenzversion auch nach dieser lizenzieren, ohne die Urheber*in fragen zu müssen.
Außerdem sind Konstellationen denkbar, in denen die Institution Material nutzen, dabei aber bestimmte Bedingungen der verwendeten CC-Lizenz nicht einhalten will: Beispielsweise auf die Namensnennung der beteiligten Urheber*innen zu verzichten, womit diese aber explizit einverstanden sein müssen.
Variante 2: Autor*innen vergeben selbst CC-Lizenzen
Bei der zweiten Variante, also wenn Urheber*innen ihre Werke selbst mit Creative Commons frei lizenzieren, verhalten sich Vor- und Nachteile genau umgekehrt. Die Institution ist darauf beschränkt, das Material ausschließlich nach den Bedingungen der jeweils gewählten CC-Lizenz zu nutzen. Ein „Update“ der Lizenzierung – sollte es eine neue Version der CC-Lizenzen geben – ist nur durch den Urheber selbst möglich.
Der größte Vorteil dieses Vorgehens ist, dass sich die Urheber*innen selbst als Subjekt und Handelnde beim Lizenzieren begreifen. Sie stellen das Material als OER zur freien Nachnutzung zur Verfügung. Bei der Lizenzierung durch die Institution hingegen werden sie verpflichtet, ihre Rechte zu übertragen – was dazu führen kann, dass sie sich als Objekt begreifen, das die vorgelegten Vertragsbedingungen akzeptieren muss.
Auch die Lizenzierung durch die Urheber*innen kann man im übrigen vertraglich festhalten.
Handelt es sich um bereits erstelltes Material, ist es empfehlenswert, deutlich zu machen (deklaratorisch vermerken), dass es bereits CC-lizenziert ist und auf welche Weise der Autor*innenname zu nennen ist.
Beispielsweise durch eine Formulierung, wie „XX hat die genannten Materialien unter CC BY-SA 4.0 lizenziert. Die Namensnennung ist in der Form Vorname Nachname vorgesehen.“ Dies verdeutlicht, dass die Materialien bereits unter CC BY-SA 4.0 stehen – und nicht lediglich eine Verpflichtung besteht, sie dergestalt zu lizenzieren, denn dann könnten sich die Urheber*innen weigern, dieser Verpflichtung nachzukommen.
Geht es in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen einer Institution und Dritten hingegen um Material, das erst noch erstellt werden soll, ist auch die Lizenzierung erst in der Zukunft möglich.
In diesem Fall bietet sich an, erstens festzuschreiben, dass die CC-Lizenzierung verpflichtend ist. Zweitens sollte eine Vertragsklausel die Bildungseinrichtung ausdrücklich dazu bevollmächtigen, das Material unter der entsprechenden Lizenz zu veröffentlichen.
Eine Formulierung hierfür wäre: „XX wird die im Rahmen dieses Vertrages erstellten Materialien gemäß CC BY SA 4.0 lizenzieren, wobei die Namensnennung in der Form Vorname Nachname zu erfolgen hat. Die Institution YY wird ermächtigt, das Material mit dieser Lizenzangabe erstmals zu veröffentlichen“.
Variante 3: Autor*innen vergeben selbst CC-Lizenzen plus Sondervertrag mit Institution
Im Rahmen solcher vertraglichen Festlegungen für das Lizenzieren durch die Urheber*innen ist es auch denkbar, bestimmte Sondervereinbarungen zu ergänzen. Etwa, um der Institution Nutzungen zu erlauben, die nach den jeweiligen Lizenzbedingungen der CC-Lizenz unzulässig sind.
Beispielsweise könnten die Urheber*innen der Bildungseinrichtung – unabhängig von der CC-Lizenz – vertraglich bestimmte Nutzungsrechte übertragen und dabei etwa auf die Namensnennung verzichten.
Fazit
Wer als Bildungseinrichtung mit externen Autor*innen für freie Lehrmaterialien zusammenarbeitet, sollte klare, am besten vertraglich festgehaltene Abmachungen treffen. Zu entscheiden ist, ob die Urheber*innen ihre Werke selbst frei lizenzieren sollen oder ob diese der Institution Nutzungsrechte übertragen, die CC-Lizenzierungen erlauben.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo.
Weitere Beiträge aus dieser Reihe:
- Screenshots richtig nutzen
- Was ist zu beachten beim Einholen einer Erlaubnis für das freie Lizenzieren durch Lehrer*innen?
- Bearbeitungen frei lizenzierter Inhalte richtig kennzeichnen
3 Kommentare zu “Autor*innenverträge für OER”
Vielen Dank für den spannenden Artikel!
Wir würden gerne mit einer Partner-Organisation E-Learning-Module entwickeln, die wir unter einer OER-Lizenz (CC-BY) veröffentlichen möchten. Da wir mit externen Autor:innen arbeiten, fragen wir uns, ob Sie vielleicht irgendwo eine Vorlage für einen Autor:innen-Vertrag für die Produktion von OER-Content haben?
Oder wissen Sie, wo wir so einen Vertrag bzw. eine Vorlage (gerne als OER) finden könnten?
Über eine guten Tipp würde ich mich freuen!
(Und nochmals vielen Dank für die gute Arbeit.)