„Gesetzlich erlaubte Nutzungen“: Das ist die Bezeichnung für diverse Ausnahmen vom Urheberrecht. Sie wurde 2018 mit dem Urheberrecht-Wissensgesellschafts-Gesetz (kurz: UrhWissG) eingeführt. Zuvor sprach man meist von „Schranken“, weil diese den Urheberrechtsschutz zugunsten von Öffentlichkeit und Nachnutzenden einschränken. Die Bezeichnung „Schranken“ ist weiterhin gebräuchlich.
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