„Haftbefehl“ im Unterricht – Regeln zur Werknutzung zu Unterrichtszwecken

Das Erscheinen des Dokumentarfilms über den Rapper „Haftbefehl“ entfachte die Diskussion darüber, ob dessen Werke Teil des Lehrplans werden sollten. Das Urheberrecht erlaubt mit seinem Paragraf 60a Urheberrechtsgesetz (kurz: UrhG) eine Werknutzung auch ohne Zustimmung des/der Urhebers/-in im Unterrichtskontext. Dieser Text erläutert die Möglichkeiten der Werknutzung im Rahmen des §60a und darüber hinaus am Beispiel der Werke von und über den Künstler „Haftbefehl“.

Oberkörperanschnitt-Foto des Rappers Haftbefehl. Er hält ein Mikrofon an seinen Mund, trägt eine blau-weiß-rote Sweatshirt-Jacke und eine schwarze Sonnenbrille.
Haftbefehl during CARStival at Maimarktgelände, Mannheim, Baden-Württemberg, Germany on 2020-07-10, Photo: Sven Mandel via Wikimedia, CC BY-SA 4.0

Ein Beitrag von Lea Singson

Die erlaubten Nutzungshandlungen

Nach Paragraf 60a erlaubt sind Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe von 15 Prozent eines Werkes, solange sie der nicht kommerziellen Veranschaulichung des Unterrichts an einer Bildungseinrichtungen dienen. Das umfasst auch die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden sowie Prüfungsaufgaben und -leistungen. Auch Online-Lernformate sind miteingeschlossen.

Verwertung des gesamten Werkes

Je nach Situation darf auch das gesamte Werk genutzt werden:

Innerhalb Paragraf 60a UrhG

Im Rahmen des §60a UrhG gilt die ganzheitliche Verwendung für Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschrift, Werke geringen Umfangs sowie vergriffene Werke. Zu den Werken geringen Umfangs gehören auch die Liedtexte von Haftbefehl. Außerdem können Musikvideos , wenn sie eine Dauer von unter fünf Minuten haben, vollständig genutzt werden.

Aufgrund von Gesamtverträgen

Artikel von Publikumszeitschriften oder Tageszeitungen zählen nicht zu den Beiträgen einer Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschrift und können deshalb nicht nach Paragraf 60a UrhG vollständig genutzt werden. Hier kann aber eine Nutzung durch einen Gesamtvertrag zwischen den Vertretern der Schulverwaltung der Länder und urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften erlaubt sein.   

Aufgrund unkörperlicher Wiedergabe

Das Streaming von Videos oder Filmen außerhalb der Öffentlichkeit ist unabhängig von §60a erlaubt. Eine Öffentlichkeit ist bei den einzelnen Schul- oder Kursklassen nicht anzunehmen, denn sie bestehen aus einer begrenzten Anzahl an persönlich verbundenen Schülerinnen und Schülern, sind nicht von einer wechselnden Teilnehmerschaft geprägt und sind für Außenstehende nicht frei zugänglich. Die Netflixdoku von Haftbefehl kann daher innerhalb des Klassen- oder Kursverbandes auch vollständig gestreamt werden. Dies erlaubt auch Netflix als Streaming-Plattform ausdrücklich in ihren AGB.

An diese Personen dürfen sich die Nutzungshandlungen richten

Die von Paragraf 60a UrhG genannten Nutzungshandlungen, wie beispielsweise das Kopieren und Austeilen der Liedtexte, dürfen zugunsten anderer Lehrkräfte, Schüler*innen und Prüfer*innen vorgenommen werden. Personen außerhalb der Bildungseinrichtung, wie zum Beispiel Eltern der Schüler*innen, dürfen in den Genuss der Werknutzungen kommen, soweit dies der Präsentation des Unterrichts oder dessen Ergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. Denkbar ist dies bei Veranstaltungen, wie beispielsweise einer Aufführung der Theater AG oder auch der Darstellung an einem Elternabend. Einschränkende Voraussetzung ist hier, dass es sich um einen abgegrenzten Personenkreis und nicht um die „allgemeine Öffentlichkeit“ handelt. Eine solche ist vor allem auch dann gegeben, wenn eine Verwertung der urheberrechtlich geschützten Inhalte auch außerhalb des schulischen Kontextes ermöglicht wird, beispielsweise durch das Einstellen auf der öffentlich zugänglichen Internetseiten.

Quellenangaben

Werden nach Paragraf 60a UrhG Werke oder Teile davon genutzt, müssen die Quellen angegeben werden. Zu nennen sind dabei der/die Urheber*in, der Werktitel sowie die konkrete Fundstelle.

Nutzungsbeispiele

Zusammenfassend sind folgende Nutzungen erlaubt:
Außerhalb des §60a:

  • Das Streaming der Doku, Videos oder Songs auf Online-Plattformen wie YouTube innerhalb einer Schul- oder Kursklasse.

Innerhalb des §60a erlaubt sind:

  • Das Downloaden, Speichern von 15 Prozent der Doku oder von Musikvideos mit Gesamtlänge von unter fünf Minuten sowie deren Einstellen auf Online Lernplattformen wie Moodle.
  • Das Kopieren und Verbreiten von Liedtexten.

Fazit

Der Paragraf 60a UrhG bietet Lehrkräften einige Möglichkeiten der Werknutzung. Nicht zu unterschätzen sind aber auch diverse Gesamtverträge und die Möglichkeiten der unkörperlichen Wiedergabe im Klassenverband.

 

Creative Commons LizenzvertragDieser Text steht unter der CC BY 4.0-Lizenz. Der Name des Urhebers soll bei einer Weiterverwendung wie folgt genannt werden: Lea Singson, iRights für OERinfo – Die Informationsstelle OER

3 Kommentare zu “„Haftbefehl“ im Unterricht – Regeln zur Werknutzung zu Unterrichtszwecken

  • Vielen Dank für die Erläuterungen! Ich habe eine ergänzende Frage: Wäre das Streaming von Videos einer Online-Plattform auch bei einer universitaren (R)VL erlaubt, bei der die Teilnehmenden nicht einzeln angemeldet sind, also eine wechselnde Teilnehmerschaft nicht ausgeschlossen werden kann?

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    • Angela Karnoll :

      Lieber Herr Hütig,

      hier die Antwort von unseren Kollegen von iRights:
      Vielen Dank für die Nachfrage. Ob das Streaming von Onlineinhalten in einer Vorlesung erlaubt ist, hängt davon ab, ob man diese als „öffentlich“ ansieht oder nicht. Für eine Öffentlichkeit spricht bei Vorlesungsveranstaltungen ohne gesondere Anmeldung der Teilnehmenden, dass hier eine unbestimmte Anzahl möglicher Adressaten besteht, unabhängig davon, ob diese der Dozentin bekannt sind und ob sie tatsächlich an der Veranstaltung teilnehmen. Nimmt man bei einer Vorlesung eine Öffentlichkeit an, wäre infolgedessen das Streamen von urheberrechtlich geschützten Onlineinhalten nicht erlaubt. Eine andere Ansicht ist hier auch vertretbar, in der Praxis ist hier, wie so oft, eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen.

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