Das Urheberrecht erlaubt zwar in bestimmten Konstellationen, Kopien zu machen – etwa zu für den Privatgebrauch oder zu Bildungszwecken – nimmt Noten aber von dieser gesetzlichen Erlaubnis aus. So verwundert es nicht, dass sich der Slogan „Noten darf man nicht kopieren“ tief ins allgemeine Bewusstsein gegraben hat. In dieser Verallgemeinerung ist er jedoch nicht ganz richtig.

Ein Beitrag von Dr. Paul Klimpel
Diese Verallgemeinerung ist allein deshalb falsch, weil ein Verbot nur dort gilt, wo es überhaupt einen urheberrechtlichen Schutz gibt. Dies ist der Fall, wenn das Musikstück selbst noch urheberrechtlich geschützt ist, also der Komponist noch keine 70 Jahre tot ist. Werke der klassischen Musik des 18. und 19. Jahrhunderts– und solche spielen im Bildungszusammenhang eine wichtige Rolle – sind demnach nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Es gibt online zahlreiche kostenlose Angebote für solche Noten, und solange diese nicht geschützt sind, gibt es gegen deren Nutzung keine urheberrechtlichen Bedenken.
Gemeinfreie Musik und wissenschaftliche Ausgaben
Allerdings können auch Noten gemeinfreier Musik unter bestimmten Umständen geschützt sein – dann nämlich, wenn es sich um „wissenschaftliche Ausgaben“ (siehe dazu § 70 UrhG) handelt. Wissenschaftliche Ausgaben zeichnen sich dadurch aus, dass zusätzlich zum ursprünglichen Werk noch weitergehende Informationen gegeben werden, die das Ergebnis einer nach wissenschaftlichen Methoden erfolgten sichtenden, ordnenden und abwägenden Tätigkeit darstellen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn durch die langjährige wissenschaftliche Beschäftigung mit einer Symphonie von einer anderen Instrumentenzusammensetzung ausgegangen wird als bisher angenommen. Diese wissenschaftliche Ausgabe muss sich aber deutlich von vorherigen Veröffentlichungen unterscheiden. Dies ist nur selten bei Noteneditionen der Fall. Und selbst wenn es sich um eine wissenschaftliche Ausgabe handelt, ist der urheberrechtliche Schutz auf 25 Jahre beschränkt. Beethoven-Noten aus den 1980er Jahren dürfen also in jeden Fall kopiert werden – selbst, wenn es sich seinerzeit um eine neue, wissenschaftliche Notenedition gehandelt hat.
Bei urheberrechtlich geschützten Werken gibt es zudem die Besonderheit, dass Noten auch dann nicht kopiert werden dürfen, wenn dies für andere Werke gesetzlich erlaubt ist. Auch von den zu Bildungszwecken gegebenen gesetzlichen Erlaubnis für Kopien sind Noten ausdrücklich ausgenommen (siehe dazu § 60a Abs. 3 Nr. 3 UrhG).
Der Fotokopiervertrag: Kopiererlaubnis für den Schulunterricht
Allerdings haben die Verwertungsgesellschaften, darunter die VG Musikedition, die die Musikverlage vertritt, einen Pauschalvertrag mit den Bundesländern geschlossen. Nach diesem sogenannten „Fotokopiervertrag“ dürfen in begrenztem Umfang analoge und digitale Kopien ausschließlich für den Schulunterricht angefertigt werden. Außerdem dürfen nach diesem Vertrag Noten auch kopiert werden, sofern das Werk nicht mehr als sechs Seiten umfasst. Von größeren Werken dürfen 15%, maximal aber 20 Seiten vervielfältigt werden. Der Pauschalvertrag gilt für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2027. Es handelt sich dabei um keine gesetzliche Erlaubnis, also eine solche, die durch Urheberrechtsgesetz geregelt ist. Die Erlaubnis ist vielmehr abhängig davon, ob und worauf sich die Verwertungsgesellschaften und die Bundesländer vertraglich einigen.
Diese Erlaubnis gilt nur für den Schulunterricht, nicht für AGs wie Orchester, Chor oder für Kooperationsangebote mit Musikschulen. In diesem Fällen wird eine gesonderte Lizenz benötigt, die die VG Musikedition vergibt.
