Findet jemand im Internet ein Portraitfoto eines anderen Menschen, kann dieses mit einer CC BY-Lizenz versehen sein. Diese Lizenz ermöglicht es, mit ihr versehene Werke kostenlos unbegrenzt zu nutzen, solange der/die Fotograf*in als Urheber*in genannt wird. Aber was sagt die Lizenz darüber aus, ob die abgebildete Person mit der Verbreitung „ihres“ Fotos einverstanden war?

Ein Beitrag von Lea Singson
CC-Lizenzen und Portraitsubjekt – welche Akteure sind im Spiel?
Die CC BY- Lizenz sagt nichts darüber aus, ob die abgebildete Person mit der Verbreitung einverstanden war. Durch sie entsteht ein Rechtsverhältnis nur zwischen dem/der Fotograf*in als Urheber*in und den potenziellen Nutzenden des Fotos. Im Gegensatz dazu entsteht beim Schießen des Fotos zwischen dem/der Fotograf*in und seinem/ihrem Modell ein eigenes Rechtsverhältnis, innerhalb welchem geklärt werden muss, ob der/die Fotograf*in das Bild verbreiten darf. Zwischen den Nutzenden des Bildes und dem Portraitsubjekt besteht kein Rechtsverhältnis.
Es ist daher entscheidend, zwischen dem Urheberrecht am Werk und dem Recht am eigenen Bild zu unterscheiden.
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG): Grundlage für CC-Lizenzen
Das Verhältnis zwischen Fotograf*in und Nutzer*in regelt das UrhG. Danach darf der/die Fotograf*in als Urheber*in darüber entscheiden, ob Andere sein/ihr Werk nutzen und bearbeiten dürfen. Damit er/sie dies nicht für jede Nutzung seines/ihres Werkes einzeln erlauben muss, kann er/sie die erlaubten Nutzungen pauschal in einem Nutzungsvertrag festhalten. Die CC-Lizenzen können dabei behilflich sein,.
Ob der Inhalt des Fotos – beispielsweise das Personenportrait – von dem/der Fotograf*in erlaubterweise so festgehalten und veröffentlicht werden durfte, bestimmt dagegen das Recht am eigenen Bild, welches unter anderem das so genannte Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) zivilrechtlich ausgestaltet.
Das Recht am eigenen Bild im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)
Aufgrund des Rechts am eigenen Bildes muss in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Person für eine Veröffentlichung des Fotos eingeholt werden. In folgenden Fällen funktioniert die Veröffentlichung auch ohne Einwilligung:
Wann brauche ich (k)eine Einwilligung?
Für die Allgemeinheit nennt das KUG vier Ausnahmen der ansonsten notwendigen Einwilligung:
- Wenn das Foto eine Person der Zeitgeschichte oder Prominente abbildet und dadurch die Privatsphäre des Abgebildeten nicht unzumutbar verletzt wird.
- Bei Fotos einer Landschaft oder Sehenswürdigkeit, wenn diese der Schwerpunkt des Bildes ist und die Personen mehr oder weniger zufällig auch abgebildet wurden.
- Wenn das Bild einen Teilnehmer bei einer öffentlichen Versammlung, wie etwa einer Demo oder einem Konzert, zeigt. Entscheidend ist hier, dass das Bild die Veranstaltung oder Versammlung als Vorgang zeigt. Individuen können hier auch Mittelpunkt des Bildes sein, wenn die Abbildung charakteristisch für die Veranstaltung ist (zum Beispiel ein Steinewerfer bei einer Demo).
- Wenn die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient und das Bildnis nicht auf Bestellung angefertigt wurde – beispielsweise bei einer Collage aus Alltagsschnappschüssen, die kunstvoll zusammengesetzt eine tiefgründige Botschaft übermitteln soll.
Das ist für Fotograf*innen und deren Modelle wichtig
Für die Fotomodelle ist wichtig, dass auch eine Lizenzierung mit CC BY nicht bedeutet, dass damit sämtliche Rechte aufgegeben werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aus dem die abgebildete Person auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche herleiten kann, bleibt stets bestehen. Ein solcher Anspruch kommt beispielsweise bei einer für das Modell potenziell rufschädigenden Nutzung in Frage. Fotograf*innen müssen bei einer geplanten Veröffentlichung unter CC BY ihre Modelle umfassend und eindeutig über die Konsequenzen der Einwilligung aufklären, wenn diese Einwilligung die Grundlage für die Veröffentlichung sein soll.
