Wer Open Educational Resources und offene Lizenzen verstehen will, der/die muss sich gleichzeitig auch mit dem Thema Urheberrecht beschäftigen. Die gängigen Creative Commons-Lizenzen bauen auf dem bestehenden Urheberrecht auf. Die Entscheidung, eine offene Lizenz zu verwenden, liegt immer beim Urheber/ der Urheberin, und diese*r behält weiterhin seine/ihre Rechte am Werk. Sie verzichten bewusst auf bestimmte exklusive Rechte und gestatten die freie Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke unter bestimmten Bedingungen, ohne dass sie immer wieder um Erlaubnis gefragt werden müssen.
Urheberrecht und OER stehen in einem dynamischen Verhältnis. Während das Urheberrecht den Schutz von geistigem Eigentum sicherstellt, ermöglichen OER durch offene Lizenzen eine freiere Verbreitung und Nutzung von Wissen und Bildung. Beide Konzepte müssen in der Bildungslandschaft sorgfältig abgewogen und miteinander in Einklang gebracht werden, um sowohl den Schutz von Kreativität als auch den freien Zugang zu Wissen zu gewährleisten.
Unsere ErklOERvideos sollen dabei helfen, das Urheberrecht im Kontext der Bildung besser zu verstehen. Darüber hinaus dienen sie als Einstieg in das Thema Open Educational Resources und freie Lizenzen und geben Informationen zur Nachnutzung und dem Umgang mit Künstlicher Intelligenz.
Die Videos wurden von der Agentur J&K – Jöran & Konsorten und iRights.law im Auftrag von OERinfo produziert.
Urheberrecht in der Bildung
Dr. Paul Klimpel klärt in diesem Video die Definitionen von Urheber, Urheber-, Nutzungs- und Leistungsschutzrecht sowie die Unterscheidung zwischen öffentlicher und nicht-öffentlicher Nutzung. Außerdem veranschaulicht er anhand einiger Beispiele, wie es sich in der Bildung mit Zitaten und der 15%-Regel für nicht-kommerzielle Einrichtungen verhält.
Open Educational Resources (OER) und freie Lizenzen
In diesem Video gibt Dr. Paul Klimpel einen Überblick über Open Educational Resources und freie Lizenzen. Dabei stellt er ihre allgemeinen Vorteile und die Lizenzen von Creative Commons mit ihren verschiedenen Modulen vor.
Wie lizenziert man Open Educational Resources (OER) richtig
Dr. Paul Klimpel geht in diesem Video auf die Frage ein, wie man Open Educational Resources richtig lizenziert. Dabei gibt er zudem Antworten auf die Fragen „Welche Lizenz?“, „Wer kann eine Lizenz vergeben?“ und „Worauf bezieht sich diese Lizenz?“.
Nachnutzung: Verwendung fremder OER in eigenen Inhalten
In diesem Video erklärt Dr. Till Kreutzer, was bei der Nachnutzung fremder OER in eigenen Inhalten zu beachten ist. Hierbei geht er Schritt für Schritt auf die korrekte Kennzeichnung von Autor, Titel, Fundstelle und Lizenzhinweis ein und zeigt, wie Nachnutzende Bearbeitungen kenntlich machen sollten.
Open Educational Resources (OER), Urheberrecht und KI
Dr. Till Kreutzer zeigt in diesem Video auf, was beim Einsatz von KI urheberrechtlich zu beachten ist und wie hybride Kreationen zu lizenzieren sind, wenn sie als Open Educational Resources gelten sollen.
3 Kommentare zu “ErklOERvideos zu Urheberrecht und freien Bildungsmaterialien”
Zum Video „Urheberrecht in der Bildung“ fand ich folgenden Kommentar, den ich hier teilen möchte:
„Sehr schade eigentlich, ab das Video kann (leider) Spuren von Fake News enthalten.
Beispiele: Ist Unterricht als öffentlich/ nicht öffentlich zu betrachten? Darf ich eine privat erworbene DVD in der Klasse vorführen? Gilt die 15%-Regel generell, also auch für Bildungsmedien bzw. Unterrichtswerke? Es fehlt der Hinweis auf eine angemessene Vergütung, in öffentlichen Bildungseinrichtungen realisiert durch den Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften.
Für mehr Infos und Richtigstellungen siehe z. B. „Urheberrecht in der Schule“ von Prof. Dr. Stefan Haupt, 4. überarbeitete Auflage, 2024; (Produktlink: https://amzn.to/3Y8CBzB)“
Hallo,
hier eine Anmerkung dazu von iRights:
„Wie so häufig werden in der juristischen Auseinandersetzung unterschiedliche Positionen vertreten. Auch der Begriff der Öffentlichkeit wird durchaus diskutiert, doch abgesehen von interessegeleiteten Interpretationen scheint […] sowohl aus dem deutschen wie auch aus dem (hier vorgehenden) europäischen Verständnis von Öffentlichkeit recht eindeutig, dass ein geschlossener Klassenverband in einer staatlichen Schule eben nicht öffentlich ist. Es gibt da auch keine entgegenstehende Rechtsprechung. Genauer hat dies Prof. Dr. Gerhard Spindler in seinem Kurzgutachten ausgeführt
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/e/e6/Kurzgutachten_zu_Fragen_der_%C3%96ffentlichkeit_bei_Gebrauch_von_urheberrechtsgesch%C3%BCtzten_Werken_im_Unterricht_und_in_der_Lehre.pdf“
Was die Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften und der KMK betrifft, wurde nicht tiefer eingegangen, da es sich um ein Kurzvideo handelt. Weitere Infos dazu können hier nachgelesen werden: https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/1/31616_Urheberrecht_in_Schulen.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Herzliche Grüße
A.K. von OERinfo